Hallo, darüber lässt sich streiten. Ich habe gerade Einsprüche am laufen, weil unsere Ämter ähnlich wie wohl in Ihrem Bundesland die Zeit der bezahlten Freistellung die durch die fehlenden Regelungen § 616 BGB gedeckt sind kürzen. Tatsächlich solle/müsste §616 BGB - Arbeitsvertraglich - Individualvertraglich ggf. nachträglich - Betriebsvereinbarung - Tarifvertraglich ausgeschlossen sein, damit die Diskussion der Kürzung gar nicht aufkommt. Ansonsten muss der AG schön aus seiner eigenen Tasche zahlen. Er bekommt nicht mal Umlage U1 (wenn Teilnahme) falls er keinen gelben Zettel das AN hat. Ferner möchte ich eine Fundstelle aus der Literatur zitieren: Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit. Ein Anspruch nach § 616 BGB setzt ferner voraus, dass die Arbeitsverhinderung nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert. Zeitliche Vorgaben oder Grenzen hierfür enthält das Gesetz nicht. Maßgebend sind daher die Umstände des Einzelfalles. Kriterien für die Festlegung des maximal zu beanspruchenden Zeitraumes sind in erster Linie die für den Verhinderungsgrund objektiv notwendige Zeit und das Verhältnis der Verhinderungszeit zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Dauert die Verhinderung zu lange, entfällt der Anspruch insgesamt (Otto Einführung in das Arbeitsrecht, 4. Aufl, S 198). Es lässt sich meiner Meinung nach streiten, das ist auch die Begründung des Einspruchs, dass die Kürzung von 4 Tagen (40%) doch schon erheblich ist. Ferner die angeordnete Zeit der Quarantäne mit 10 Tage unverhältnismäßig ist und somit 616 BGB (wenn auch ungeregelt im AV) so gar nicht zur Anwendung kommen kann.
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