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Firmenwagen Nutzung 2 Monate über den Austritt hinaus

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letzte Antwort am 10.10.2025 09:18:46 von ulis
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ulis
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Hallo Community,

 

ich habe folgenden Fall: Der Fremd-GF-Vertrag endet zum 31.10.2025. In einer getroffenen Vereinbarung heißt es zum Firmenwagen:

Der Firmenwagen wird dem GF bis einschl. 31.12.2025 zur vollständigen und kostenlosen privaten Nutzung überlassen.

Hat jemand von Euch so einen Fall schon gehabt und wie habt Ihr ihn gelöst (auch im Hinblick auf die zum Austrittsmonat geforderte Arbeitsbescheinigung)?

 

Viele Grüße

 

Ulis

zieglerconsult
Fortgeschrittener
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Die Antwort erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht / Haftung

 

Lohnsteuerrechtliche Einordnung

 

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zum Arbeitslohn alle Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung gewährt werden, auch wenn sie nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließen.

 

Der geldwerte Vorteil für die Kfz-Nutzung ist also weiterhin Arbeitslohn, wenn die Überlassung ihren Ursprung im früheren Dienstverhältnis hat.

 

BFH-Urteil vom 30.11.2016 – VI R 49/14:

Auch die unentgeltliche Nutzung eines Firmenwagens nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit steht.

 

Folge:

 

Es liegt kein nachträglicher Vorteil aus selbständiger Tätigkeit, sondern nachträglicher Arbeitslohn (§ 19 EStG) vor.

 

Bewertung erfolgt wie bisher (in der Regel 1 %-Methode + ggf. 0,03 % je Entfernungskilometer, falls Fahrt Wohnung–erste Tätigkeitsstätte betroffen).

 

Lohnsteuer ist also weiterhin vom Arbeitgeber einzubehalten (Lohnabrechnung bis 12/2025).

 

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

 

Nach § 14 SGB IV zählen auch Sachbezüge aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitsentgelt, soweit ein Entgeltcharakter besteht.

 

Hier gilt:

 

Die Überlassung erfolgt nicht als Versorgungsleistung (z. B. Altersversorgung),

 

sondern als nachträglicher Entgeltbestandteil für die frühere Tätigkeit.

 

Damit sozialversicherungspflichtiges Entgelt, solange ein Entgeltcharakter besteht.

ABER:

 

Nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist grundsätzlich keine Versicherungspflicht mehr gegeben, wenn kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

 

Da hier aber kein neues Arbeitsverhältnis, sondern reine Sachzuwendung aus früherer Tätigkeit vorliegt, ist sie nicht beitragspflichtig, weil keine Gegenleistung für eine gegenwärtige Beschäftigung.

 

→ Beitragsrechtlich also kein Arbeitsentgelt, sondern nachträglicher Arbeitslohn ohne SV-Pflicht (siehe GKV-Rundschreiben 2011/2012 „Einmalzahlungen nach Ende der Beschäftigung“).

 

Kurz gesagt:

 

Lohnsteuerpflichtig ja,

 

SV-pflichtig nein, wenn keine tatsächliche Beschäftigung mehr vorliegt.

ulis
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Hallo,

 

tolle Ausführung. Mega beantwortet. 

 

Kannst Du mir noch genau verraten, in welchem GKV-Rundschreiben die Einmalzahlungen nach Ende der Beschäftigung stehen? Ich bin die 2011 und 2012 Rundschreiben durchgegangen und finde nur "Gemeinsame Grundsätze zur Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmer mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen"

 

Danke.

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zieglerconsult
Fortgeschrittener
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  • Eine exakt wortgleiche Passage „Sachbezug Firmenwagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses = SV-frei“ gibt es so nicht in einem gemeinsamen Rundschreiben. Die Praxis stützt sich auf:
    • § 14 SGB IV (Entgelt aus einer Beschäftigung)
    • § 23a SGB IV (nur für Einmalzahlungen; Behandlung nach Ende)
    • Gemeinsames Rundschreiben § 23c (nur Fall während Entgeltersatzleistungen)
    • einschlägige Fachkommentierung/Verwaltungspraxis (z. B. Haufe/TK-Lex) zu Dienstwagen/Sachbezügen.

 

ich hatte es aus diesem Rundschreiben abgeleitet. In der Praxis hatte ich den Fall schon mal und es bei einer Sozialversicherung Prüfung auch durchgegangen. Deswegen konnte ich mich auch dran erinnern, wie es gewesen ist, weil ich das schon mal für einen Prüfer aufbereitet habe.

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/rundschreiben/2007/beitrags-beurteilung-entgeltersatz.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

ich hoffe es klappt bei euch auch dieses Mal. Bei mir hat es damals so funktioniert.

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zieglerconsult
Fortgeschrittener
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nur noch so ein Gedanke, nebenbei:

 

In der Sozialversicherung gilt immer das Entstehungsprinzip. Der Firmenwagen wird für die geleistete Arbeit gewährt. Somit war früher vor Ende der Beschäftigung immer eine abhängige, weisungsgebunden Beschäftigung vorhanden, die als Vertragszweck hatte auch einen Firmenwagen zu gewähren.

 

Nach Wegfall der Beschäftig fällt ja auch das Entstehungsprozess der arbeitsrechtlichen Leistung weg. Es ist jetzt eher so zu bewerten, als würde der Wagen quasi noch mal vermietet werden wobei der Vergleich jetzt ein bisschen hängt, nachdem er nichts bezahlt dafür.

 

Die Lohnsteuer bewertet diesen Zufluss schon, weil es eben wie gesagt zufließt in der Sozialversicherung entsteht aber nichts mehr, weil kein Leistungsaustausch erfolgt.

 

Das ist in diesen Grundsätzen nieder geschrieben das hat auch damals, wo der Prüfer verstanden. 

 

über eine Nennung als Lösung würde ich mich freuen,

ulis
Aufsteiger
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Guten Morgen,

 

vielen vielen Dank für die Beiträge. Hat mir sehr weitergeholfen.

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letzte Antwort am 10.10.2025 09:18:46 von ulis
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