Spitz pass auf 😉 eine Abrechnung als "kurzfristige Beschäftigung" ist meiner Meinung nach nur möglich, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeführt wird, sprich nicht die Hauptbeschäftigung ist. Kopierter Text: Sie darf nur eine “wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle” für den Arbeitnehmer sein. Das bedeutet, eine kurzfristige Beschäftigung darf nur neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden Wie wird sie denn zurzeit abgerechnet - zeitlich begrenzt, aber voll sv-pflichtig und mit Steuerklasse1 - dann kann die EPP gezahlt werden. Wird sie über die Minijobzentrale als kurzfristig Beschäftigte abgerechnet, darf sie nicht die Steuerklasse 1 haben, sondern 6 oder pauschal versteuert und bekommt keine EPP.
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