Hallo, steuerlich gilt bei einer Nachberechnung in das Vorjahr grundsätzlich das Zuflussprinzip (= Grundeinstellung in Lohn und Gehalt). Abweichend hiervon können Sie programmtechnisch in den Monaten Januar und Februar steuerlich gemäß dem Entstehungsprinzip abrechnen. Mit dem Entstehungsprinzip werden Werte, welche Sie im aktuellen Abrechnungsmonat nachträglich für Vorjahresmonate erfassen, steuerlich dem Vorjahr zugeordnet. Falls Sie bereits mit der Abrechnung im Monat März stehen, können Sie den Monatsabschluss Februar zurücksetzen und mit Entstehungsprinzip den Februar nochmals abrechnen. Eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung für 2025 kann in Lohn und Gehalt rückwirkend nicht mehr korrigiert werden, sobald Sie mindestens im Abrechnungsmonat 02/2026 stehen. Die Erstellung erfolgt nur, wenn der entsprechende Monat erneut abgerechnet wird. Alternativ besteht die Möglichkeit über das Programm DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung die Werte der Lohnsteuer-Anmeldung manuell einzugeben und zu übermitteln. Selbstverständlich können Sie die Lohnsteuerbescheinigung und die Lohnsteuer-Anmeldung auch über Elster erstellen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unseren Dokumenten 1007494 und 1080732 .
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