der Gesellschaftsvertrag sieht folgendes vor: Kapitalkonto I: Hafteinlage Kapitalkonto II: Hier werden die Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen sowie Aufgelder verbucht Kapitalkonto III: Hier werden entnahmefähige Gewinne, Vergütungen, Zinsen sowie Einlagen und Entnahmen verbucht. Das Konto ist verzinslich. Kapitalkonto IV: Hier werden die den Gesellschafter betreffenden Verluste verbucht. Künftige Gewinne werden diesem Konto zugebucht, bis es ausgeglichen ist. Im Insolvenzfall, beim Aussscheiden eines Gesellschafters oder im Falle der Liquidation werden die Kapitalkonten III und IV verrechnet. Die Ennahmen richten sich nach nach 122 HGB. 1. Nach meiner Ansicht handelt es sich in dieser Gestaltung bei allen Kapitalkonten um Eigenkapitalkonten Nein. Das „Kapitalkonto III“ ist offensichtlich als Fremdkapitalkonto konzipiert. Zur Klarstellung könnten die „Einlagen“ und „Entnahmen“ im Gesellschaftsvertrag in Ein- und Auszahlungen umbenannt werden; denn es handelt sich der Sache nach um Bewegungen auf dem Gesellschafterverrechnungskonto ohne Auswirkung auf das Eigenkapital. Daß dieses Konto im Insolvenzfall trotzdem als Eigenkapital behandelt wird, liegt am Eigenkapitalersatzrecht (§§ 39, 135 InsO). 2. Wird am Jahresende das ganze Ergebnis auf das Kapitalkonto III (Handels und steuerrechtlich) gebucht? entnahmefähig ist ja nur der Handelsbilanzgewinn in Höhe des Gewinns des Vorjahres. Daher kam ich auf die Idee das nur der entnahmefähige Gewinn auch dem Kapitalkonto III zu verbuchen ist und der Rest in das Kapitalkonto II. 3. Ich hätte dann unterschiedliche Bestände auf dem zu verzinsenden Kapitalkonto III in der Handels und Steuerbilanz und auch unterschiedliche Zinsen dazu. Die E-Bilanz verlangt die Aufteilung in zwei Schritte: zuerst die Gutschrift des gesamten Ergebnisses auf einem variablen Eigenkapitalkonto und anschließend die Entnahme auf ein Gesellschafterverrechnungskonto. Für die Handelsbilanz schlägt die Datev vor, diesen Zwischenschritt zu unterlassen – es ist aber einfacher, ihn auch handelsrechtlich nachzuvollziehen. Ich würde an Ihrer Stelle also folgende Konten einrichten (SKR 04): 2050 Festkapital (Ihr Kapitalkonto I) 2959 gesamthänderisch gebundene Rücklage (Ihr Kapitalkonto II) 2060 Verlustvortragskonto (Ihr Kapitalkonto IV) 9141 variables Kapital (fehlt bei Ihnen) 2070 Gesellschafterverrechnungskonto Das Ergebnis würde ich wie folgt buchen: Gesamtergebnis auf variables Kapital (sowohl HB wie SB) ggf. Umbuchung auf Verlustvortragskonto (nur HB) Entnahme handelsrechtliche Gewinnausschüttung auf Verrechnungskonto (HB + SB). Auf dem Gesellschafterverrechnungskonto darf es keine Differenzen zwischen HB und SB geben; solche Differenzen betreffen immer das Eigen-, nie das Fremdkapital. Grüße aus München Christian Kunz
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