Liebe Community,
ich hoffe, es sind einige EÜR-Spezialisten anwesend ;-).
Wir haben am 23.12 eine Versicherung bezahlt, die für das Jahr 2020 gilt; Klar, die landet dann erst im Jahr 2020 auf dem richtigen Sachkonto.
Nun haben wir bereits auch am 17.12 Versicherungen beglichen, die sich ebenfalls erst auf das neue Jahr beziehen (allerdings mit Dez. RG Datum). Verstehe ich es richtig, dass ich die Wahl hätte, diese Kosten auch erst im neuen Jahr als Aufwand zu buchen oder besteht diese Wahl gar nicht, da vor der 10-Tageregelung beglichen wurde und der Aufwand damit ins alte Jahr fällt?
Vielen lieben Dank vorab für Unterstützung!!
Hallo floreana,
die 10 Tage-Regelung bezieht sich nur auf Einnahmen und Ausgaben die regelmäßig wiederkehrend sind z.B. Löhne, USt-VA, etc. Wenn die Zahlung am 23.12. zu einer Versicherung gehört die "regelmäßig wiederkehrend" ist, dann wäre hier eine Zurechnung ins neue Jahr vorzunehmen. Eine Wahl gibt es hier übrigens nicht wirklich, da im Gesetz das Wort "sind" erwähnt wird.
Bei der Zahlung vom 17.12. ist m.E. nach keine "Verschiebung" ins nächste Jahr möglich. Kann mich aber auch irren, da es ja immer wieder Änderungen und weitere Rechtsprechungen gibt.
siehe hierzu § 11 UStG (Abs. 1+2).
Es gibt aber eine OFD NRW Info, dass die Verbindlichkeit auch Fällig sein muss, damit diese Regelung greift (das fällt aber erst ins Gewicht bei Zahlungen nach dem 31.12.)
Beste Grüße
Bei der Zahlung vom 17.12. ist m.E. nach keine "Verschiebung" ins nächste Jahr möglich.
Richtig.
Kann mich aber auch irren, da es ja immer wieder Änderungen und weitere Rechtsprechungen gibt.
Keine, die daran etwas ändern würde.
§ 11 UStG (Abs. 1+2).
Gemeint ist natürlich § 11 EStG.
Es gibt aber eine OFD NRW Info, dass die Verbindlichkeit auch Fällig sein muss, damit diese Regelung greift (das fällt aber erst ins Gewicht bei Zahlungen nach dem 31.12.)
Das findet sich auch in den ESt-Richtlinien (EStH 11 - Stichwort "Allgemeines") und beruht auf einschlägiger BFH-Rechtsprechung. Es gilt genauso für Zahlungen vor dem 31.12. Wenn sowohl die Zahlung als auch die Fälligkeit zwischen 22.12. und 10.1. liegen, dann ist für die zeitliche Zuordnung der regelmäßig wiederkehrenden Zahlung in der EÜR die wirtschaftliche Zugehörigkeit maßgebend.
Grüße aus München
Herzlichen Dank für die schnellen Rückmeldungen! Sehr aufschlussreich. Und deswegen hierzu eine weitere Frage an die Experten:
Wenn im Januar und Februar 2020 noch Rechnungen beglichen werden, die ein Dez Rg Datum tragen bzw Zeitraum Dezember betreffen (nicht unbedingt regelmäßig wiederkehrende Zahlungen) muss dann bei der EÜR trotzdem die Vorsteuer ins alte Jahr verschoben werden? Wo kann man das nachlesen?
Danke!
In diesem Fall wird die Rechnung bzw. die Zahlung der Rechnung in der EÜR als Aufwand in dem VZ gebucht in dem es bezahlt wurde, gemäß Abflussprinzip. Für die Vorsteuer gilt das gleiche. Als Aufwand in 2020.
Umsatzsteuerlich ist es hier anders. Denn gemäß § 15 UStG ist die Vorsteuer abziehbar sobald die Rechnung vorliegt. Das heißt, wenn die Rechnung in 2019 vorliegt ist die Vorsteuer in 2019 abziehbar.
@Gelöschter Nutzer schrieb:gemäß § 15 UStG ist die Vorsteuer abziehbar sobald die Rechnung vorliegt. Das heißt, wenn die Rechnung in 2019 vorliegt ist die Vorsteuer in 2019 abziehbar.
Genauer: Wenn die Rechnung vorliegt und die Leistung im Jahr 2019 entweder bereits erbracht oder bezahlt worden ist - § 15 (1) Satz 1 Nr. 1 UStG. Ein 2019er Rechnungsdatum sagt ja nicht unbedingt auch etwas über das Leistungsdatum aus.
Grüße
Die Rechnungen liegen erst 2020 vor, betrifft Leistunszeitraum Dez
a) eine trägt Rg Datum 30 Dez
b) eine andere bspw. 14.01 RG Datum....
Wenn die Rechnungen "vorliegen" heißt bei normalen Postlaufzeiten hat idR auch die Rg. vom 30.12. erst Anfang Folgejahr vorgelegen, Ausnahme: Email oder per Posteingangsstempel noch dokumentiert, dass der Posteingang am 31.12. war!