Pfändbarkeit der EPP? Da die Pfändbarkeit der einzelnen Gehaltsbestandteile nirgends abschließend und eindeutig aufgeführt ist und sich oftmals erst durch Rechtsprechung ergibt, müssen wir hier selbst entscheiden. Nur Mut!!! 🙂 Auch ich sehe das analog zur Coronaprämie: Was ist Sinn und Zweck der EPP? Die Entlastung der Bürger. Dieser Zweck würde verfehlt werden, wenn die EPP dem Mitarbeiter entzogen wird. Die EPP ist im Rahmen von staatlichen Sozialleistungen nicht als Einkommen anrechenbar, da die EPP selbst eine staatliche Sozialleistung darstellt (FAQ-Katalog zu XI). Somit verbleibt sie beim Bürger, um ihren Zweck der Entlastung zu erfüllen. Fraglich ist, wie die Finanzämter verfahren, wenn eine Pfändung für einen Steuerpflichtigen beim Finanzamt vorliegt und die Auszahlung der EPP über die Einkommensteuererklärung erfolgt (weil der Bürger Einkünfte nur bis zum 30.08.2022 erzielte) ... Da es sich ja tatsächlich nicht um eine Steuererstattung handelt, dürfte auch hier das Geld zur Auszahlung kommen. Problematisch finde ich den Punkt in den FAQ (VI. Pkt. 26), dass die Refinanzierung bei Arbeitgebern, die Steuerschulden haben, eben nicht gesichert ist, sondern eine Aufrechnung mit bestehenden Steuerschulden erfolgt. Besteht dann nicht die Gefahr, dass die Arbeitnehmer eines solchen Steuerschuldners einfach keine EPP von ihrem Arbeitgeber erhalten, weil er angesichts seiner finanziellen Situation schlicht und ergreifend keinen finanziellen Spielraum hat (und damit durch das In-Vorleistung-gehen ohne tatsächliche Refinanzierung noch größere finanzielle Probleme bekäme)? Allerdings: Wenn solche eigentlich staatlichen Leistungen über die Arbeitgeber abzuwickeln sind (siehe Kurzarbeitergeld, Bearbeitung von Pfändungen, Entschädigungszahlungen nach IfSG), besteht immer die reale Gefahr, dass diese Leistungen eben nicht beim Bürger ankommen, da die Arbeitgeber dazu fachlich und tatsächlich nicht in der Lage sind bzw. schlichtweg nicht willens (Wie viele Unternehmen warten denn heute noch auf die Bearbeitung und Bewilligung ihrer Erstattungsanträge bzgl. der von ihnen berechneten und ausgezahlten Entschädigungszahlungen nach IfSG ...?). Und dann steht der einzelne Arbeitnehmer wieder im Regen ... Ich verliere mich gerade wieder ... 😉 Viele Grüße und einen schönen Tag.
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