Im aktuellen DATEV-Magazin wurde ein interessanter Artikel zu Strafbare Rückzahlungen von Corona-Soforthilfe veröfffentlicht, der auch einen Verweis auf einen früheren Artikel zu Strafrechtliche Risiken der Corona-Soforthilfe enthält. Grundsätzlicher Tenor ist dabei, dass „vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) zur Folge haben können“, wenn sich die erwarteten Umsatzeinbrüche nicht oder nicht in einem existenzbedrohenden Ausmaß realisiert haben, die freiwillige Rückzahlung also nicht vor etwaigen strafrechtlichen Ermittlungen schützt und bereits mit Antragstellung ein eventuell begangener Subventionsbetrug vollendet wurde, wobei die Strafaufhebungsgründe nach § 264 Abs. 6 Strafgesetzbuch (StGB) nicht mehr greifen, nachdem die Subvention gewährt wurde. In dem Artikel wurden auch erste strafrechtliche Untersuchungen bei vorgenommenen Rückzahlungen in Berlin angeführt. Gem. einem Artikel der Berliner Morgenpost vom 26.04. hätten bislang 2.700 Antragsteller Zuschüsse in Höhe von rund 20 Millionen Euro auf Konten der IBB zurücküberwiesen und die Berliner Staatsanwaltschaft würde darüber hinaus bereits in mehr als 100 Verfahren wegen Betrugs bei den Corona-Soforthilfen ermitteln. Problematisch erscheint mir dabei die - unterstellte oder tatsächliche - automatische Kriminalisierung im Falle von Rückzahlungen, weil z.B. die die Corona-Soforthilfe auszahlende Investitionsbank Berlin in ihren FAQ selber zur Rückzahlung auffordert: Sollten Sie nach der Antragstellung feststellen, dass Sie nicht dazu berechtigt sind oder zu viel beantragt haben, zahlen Sie bitte den Zuschuss teilweise oder vollständig wie folgt zurück: auch die L-Bank in BW hat ähnliche Bedingungen: Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung an die L-Bank und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Ähnliche Klauseln sind sicherlich auch bei den anderen Bundesländer vorhanden. Die Beantragung beruht bekanntlich auf Abschätzungen des Unternehmers über die erwartete zukünftige Entwicklung und deren Auswirkungen auf einen erwarteten Liquiditätsengpass für den Bewilligigungszeitraum. Dabei bestehen Parameter wie z.B. die zu erwartende Schließungsdauer, evtl. Mietnachlässe und/oder die Höhe von Alternativumsätzen (z.B. neu/erstmalig eingerichteter Lieferservice), die naturgemäß von vorne herein mit einer unsicheren Erwartung versehen sind. Sicherlich gibt es bei dieser Subvention echte Fälle des (vorsätzlichen) Subventionsbetrugs, die ich hier aber nicht meine. Aber, viele Unternehmer haben aangesichts konkretisierter Erwartungsabschätzungen Soforthilfe beantragt und bewilligt bekommen. Ist es wirklich opportun wenn Unternehmer, die im Zeitablauf aktuelle Auswirkungen berücksichtigen und angesichts besserer als erwarteter Entwicklung aus nachträglicher Betrachtung insofern eine "überhöht" beantragte und ausgezahlte Soforthilfe offenlegen und zurückzahlen, auch vor dem Hintergrund entsprechender Aufforderungen der Auszahlungsstellen, diese "Rückzahler" automatisch als Subventionsbetrüger zu klassifizieren? Da sollte es doch sicherlich auch eine Anerkennung als nicht strafbewehrte Rückzahlungsmöglichkeit geben? Liegen hierzu evtl. bereits auch erste Erkenntnisse vor?
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