Im aktuellen DATEV-Magazin wurde ein interessanter Artikel zu Strafbare Rückzahlungen von Corona-Soforthilfe veröfffentlicht, der auch einen Verweis auf einen früheren Artikel zu Strafrechtliche Risiken der Corona-Soforthilfe enthält. Grundsätzlicher Tenor ist dabei, dass
In dem Artikel wurden auch erste strafrechtliche Untersuchungen bei vorgenommenen Rückzahlungen in Berlin angeführt. Gem. einem Artikel der Berliner Morgenpost vom 26.04. hätten bislang 2.700 Antragsteller Zuschüsse in Höhe von rund 20 Millionen Euro auf Konten der IBB zurücküberwiesen und die Berliner Staatsanwaltschaft würde darüber hinaus bereits in mehr als 100 Verfahren wegen Betrugs bei den Corona-Soforthilfen ermitteln.
Problematisch erscheint mir dabei die - unterstellte oder tatsächliche - automatische Kriminalisierung im Falle von Rückzahlungen, weil
Ähnliche Klauseln sind sicherlich auch bei den anderen Bundesländer vorhanden.
Die Beantragung beruht bekanntlich auf Abschätzungen des Unternehmers über die erwartete zukünftige Entwicklung und deren Auswirkungen auf einen erwarteten Liquiditätsengpass für den Bewilligigungszeitraum. Dabei bestehen Parameter wie z.B. die zu erwartende Schließungsdauer, evtl. Mietnachlässe und/oder die Höhe von Alternativumsätzen (z.B. neu/erstmalig eingerichteter Lieferservice), die naturgemäß von vorne herein mit einer unsicheren Erwartung versehen sind.
Sicherlich gibt es bei dieser Subvention echte Fälle des (vorsätzlichen) Subventionsbetrugs, die ich hier aber nicht meine. Aber, viele Unternehmer haben aangesichts konkretisierter Erwartungsabschätzungen Soforthilfe beantragt und bewilligt bekommen. Ist es wirklich opportun wenn Unternehmer, die im Zeitablauf aktuelle Auswirkungen berücksichtigen und angesichts besserer als erwarteter Entwicklung aus nachträglicher Betrachtung insofern eine "überhöht" beantragte und ausgezahlte Soforthilfe offenlegen und zurückzahlen, auch vor dem Hintergrund entsprechender Aufforderungen der Auszahlungsstellen, diese "Rückzahler" automatisch als Subventionsbetrüger zu klassifizieren? Da sollte es doch sicherlich auch eine Anerkennung als nicht strafbewehrte Rückzahlungsmöglichkeit geben? Liegen hierzu evtl. bereits auch erste Erkenntnisse vor?
Moin,
die Frage beantworte ich so: Mit Sicherheit nicht!
Strafrechtlich ist Vorsatz erforderlich, wenn ich mich nicht irre. Dieser lag bei Antragstellung wohl nicht bei allen vor.
Hier in SH haben wir z.B. folgende Merkwürdigkeiten:
- Zunächst hieß es (vom StBV mit Berufung auf die IB SH), der private Lebensunterhalt wäre mit begünstigt, dies wurde relativ zügig storniert. Wie ist es aber - gerade bei einer Bundesförderung - zu verstehen, dass in anderen Ländern, Lebenshaltungskosten mit einbezogen werden (oder zumindest wurden, z.B. 1180 € pM in BaWü)?
- In den FAQ der IB stand anfangs: Personalaufwand gehöre in den förderungswürdigen Bereich, dies wurde (ca. 8.4.) aufgehoben. Warum Personalaufwand nicht gefördert werden sollte, ist mir schleierhaft, wird dies überall in D so gehandhabt? Gibt es hierzu eine Begründung?
- Insgesamt scheitere ich an einer richtigen Einordnung der begünstigen Ausgaben, Aufwand, Abfluss, mit oder ohne Umsatzsteuer... Reine Liquiditätsbetrachtung oder steuerliche Aufwand/Ertragsberechnung? Die Abgrenzungen sind mir immer noch nicht klar. Nicht nachvollziehbar auch die Frage: Kredittilgung und Leasing ist begünstigt nur für Banken oder auch Lieferantenteilzahlungen, warum nicht Abschreibungen? Gelten private (Nutzungs-)Entnahmen z.B. für PKW als Einnahmen, auch wenn kein Geld in die Kasse kommt?
- Welche Zeiträume sind für die 3 bzw 5 Monate relevant? Beginn mit Monatsersten oder genauem Datum (dann keine Kalendermonatsbetrachtung), ab Antragstellung, Bescheid- oder Geldeingang?
- Anfangs habe ich gelesen, bei Fehleinschätzungen und späterer Besserung muss nicht berichtigt bzw. zurückgezahlt werden müssen (Quelle ?), jetzt gilt dies wohl nicht (mehr).
Für mich stellen diese (nicht abschließend aufgeführten) Probleme große Unsicherheiten dar. Vielleicht gibt es ja aktuell eine bundeseinheitliche Regelung, nach der wir zu prüfen und zu beraten haben.
Wenn der StB nicht am Antrag mitgewirkt hat, bleibt die Frage: Sind wir verpflichtet, die Mandanten vor späteren Schäden zu warnen, sprich ggf. Strafverfolgung? Aus der Fibu ist zu erkennen, wenn Soforthilfe gezahlt wurde. Genügt es, einfach darauf zu verweisen, dass evtl. Strafverfolgung und Rückzahlung drohen? Nach so einem Hinweis dürften die Mandanten beim StB nachfragen, ob dies auf sie zukommen könnte. Bei meiner Unsicherheit (s.o.) vermag ich das nicht sicher zu beantworten.
Könnte es ggf. sogar so ausgelegt werden, dass ein Hinweis den Mandanten bösgläubig werden lassen könnte? Ohne diesen wäre er gutgläubig, hat vielleicht die bei Antrag aktuellen FAQs etc. kopiert und mit seinem Antrag dokumentiert. Bei entsprechender Befolgung der seinerzeitigen Infos wäre m. E. n. kein Platz für den Vorwurf eines Vorsatzes. Nach entsprechenden Hinweisen durch den StB könnte es anders ausgelegt werden, wenn dann der Mandant nicht berichtigt...
Was wäre in diesem Fall: Wir raten zur Berichtigung und Rückzahlung nach aktuellem Wissen und später werden die Grundlagen wieder geändert, z.B. Abschreibungen oder Personalkosten begünstigt, der Mandant hat aber zurückgezahlt und bekommt dieses Geld natürlich nach dem 31.05. nicht wieder?
Wenn der Antrag Ende März bzw. Anfang April gestellt worden ist, wie genau soll man 3 oder 5 Monate voraussehen (können) als normaler kleiner Unternehmer? Die Öffnungen kommen ja nach und nach und die Umsätze im Einzelhandel sind (außer Lebensmittel, Baumarkt etc.) vielfach noch auf niedrigem Niveau. Es ist schon toll wie sogenannte Experten oder auch Politiker die wirtschaftlichen Entwicklungen der nächsten Monate auf Nachkommastellen genau vorhersagen können. Vielleicht haben sie ja auch nur Mut zur (Wissens-) Lücke oder mir fehlt einfach nur der Durchblick.
Aber vielleicht (hoffentlich) sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht und es gibt schon eindeutige und klare Regelungen, dann wäre ich dankbar für einen Hinweis auf die Fundstelle.
Es gibt schönere (Arbeits-)Zeiten als zu Corona.
Positiv in dieser Zeit: Laut Mail der StBKammer SH aus der letzten Woche werden wir ab 18.05. auch im hohen Norden als systemrelevant anerkannt.
Eine schöne Woche in die Runde und bleibt alle gesund!
WF
Moin,
generell sehe ich die Unsicherheiten bezüglich der Subventionen genauso wie Sie.
Ich habe nur Anmerkungen zu zwei Ihrer Fragen:
Viele Grüße aus dem Süden,
bfit
- die Personalkosten sind wohl deshalb nicht mit einem Zuschuss förderfähig, da für Sie ja bereits das KUG vorgesehen ist.
Das ist mir nicht ganz klar, da es verschiedene Gründe gibt, weswegen auch Personalkosten coronabedingt anfallen:
In allen diesen Fällen muss der Arbeitgeber die coronabedingten Personalkosten ohne KUG selbst tragen. Warum soll das nicht mit dem Zuschuss verrechnet werden können (außer, dass das so in den Richtlinien steht 😞 )
Viele Grüße
Jupp Schmitz
Ich habe jetzt noch einmal nachgeguckt - auf der Online-Plattform der Steuerberaterkammer Niedersachsen. Dort war diese Diskussion um die Personalkosten nämlich auch schon aufgekommen.
Laut Aussage der N-Bank will der Bund die Personalkosten nicht fördern, d. h. wenn ein Land die Personalkosten mit dem Zuschuss abdeckt, geht es auf Kosten des jeweiligen Bundeslandes. In Niedersachsen sind Personalkosten lt. den FAQs der N-Bank nicht förderfähig. In Schleswig-Holstein und Hamburg soll dies anders sein. (Dies war alles Stand April).
Vielen Dank,
das ist echt zum Heulen. AfD und ähnliche Typen wird so eine tolle Munition für ihre Propaganda geliefert. Regionale Unterschiede in den einzelnen Bundesländern bei Coronabeschränkungen sind einleuchtend zu erklären (schließlich ist die Bevölkerungsdichte überall unterschiedlich); warum aber ein Bundesland solche Personalkosten bei der Soforthilfe erstattet und ein anderes nicht, lässt sich nur mit Chaos erklären. (Genauso wie die Berücksichtigung eines Unternehmerlohns in dem einen Bundesland und im anderen nicht).
Und wir SteuerberaterInnen müssen das den Mandanten auch noch erklären. Mir fällt dazu nichts ein.
Da haben Sie vollkommen recht.
Und dann noch Unternehmer mit Strafverfahren zu konfrontieren, die in dem Informationschaos Zuschüsse beantragt haben und jetzt merken, dass sie sie doch nicht brauchen und die jetzt so superehrlich sind, diese kurzfristig zurückzuzahlen, finde ich ehrlich gesagt den Hammer.
Dagegen sollten die Kriminellen, die mutwillig - wie z. B. in NRW mit falschen Daten - Zuschüsse beantragt und erhalten haben, m. E. möglichst hohe Strafen erhalten. Aber die wird man in vielen Fällen gar nicht finden.
Ich habe die MInijobber noch bei der Aufzählung der nicht durch KUG erstatteten Aufwendungen ergänzt.
Berücksichtigen muss man auch noch, dass der Arbeitgeber 50% der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt. Von diesem Geld wird bis zu 87% KUG bezahlt .... und der Unternehmer wird auf Sozialhilfe verwiesen, statt ihm bundesweit den Sozialhilfesatz für max. drei Monate aus der Soforthilfe zu finanzieren.
Moin in den "Süden",
die Förderung des "Unternehmerlohns" mit 2.500 € in HH ist - soweit mir bekannt - eine länderspezifische Zusatzleistung, Pech halt für diejenigen, die nicht dort zu Hause sind.
Im Antrag für Soforthilfe für BaWü stand zumindest mal etwas von 1.180 € pro Monat seien anzusetzen. Ich hatte dies so verstanden, dass dies für die bundesweite Soforthilfe zählt. In SH wurde eine ähnliche Ansicht in den Anfangstagen der Soforthilfe auch vertreten. Hier wäre eine bundeseinheitliche Regelung wichtig, wenn man zu dieser Hilfe rechtssicher beraten will. Vielleicht kann ja jemand aus unserem Kreis zu der aktuellen Lage in BaWü Stellung nehmen, kann man da immer noch die Lebenshaltungskosten pauschal ansetzen?
Zu den Personalkosten, die ohne KUG weiter angefallen sein können bzw. bei Mandanten sind: bezahlter Urlaub statt Kurzarbeit (ist ja im KUG-Antrag auch so vorgesehen) und Beschäftigung betriebsintern (Renovierung, Instandhaltung, Organisation). Anfangs hat auch die hier zuständige IB SH die Personalkosten als berücksichtigungsfähig angesehen ;-).
Schnellschüsse sind leider selten logisch oder gar nachvollziehbar.
Schöne Grüße und immer gesund bleiben!
WF
In Ba-Wü sind Lebenshaltungskosten in Höhe von 1180 ,-- in den Förderantrag einzubeziehen.
Mehrfache Nachfragen bei den IHK's. In Ba-Wü gibt es auch der der IHK Freiburg ein Musterexcelsheet zur Berechnung der Liquiditätsunterdeckung. Die dort ermittelten Zahlen müssen zwingend in das Textfeld des Antrags eingegeben werden ansonsten erfolgt Ablehnung des Antrags ( hatte ich auch mehrfach, da Mandanten das selbst ausgefüllt hatten im Tenor - kein Umsatz mehr wg. Coronoa.
Die 1180,-- gab es zu Beginn auch in anderen Bundesländern. Ich meine auch in Niedersachsen hatte am Anfang die N-Bank darauf hingewiesen. Ist dann irigendwann verschwunden . Im Webinar mit der N-Bank hatte man zu der Frage im Chat keine Stellung bezogen.
Daher ist das ganze ein riesiges Wirrwarr und sehr häufig musste ich mir nun anhöhren, wenn das alle bekommen die vermeintlichen 9000 EUR dann will ich das auch !.
Daher wird befrüchte ich bei der nachträglichen Kontrolle in 2021/2022 Abgabe der Erklärugnen 2020 etliches an Mehrarbeit auf uns zukommen und ich würde prognostiziern dass viele der Hilfen wieder zurückbezahlt werden müssen und es würde mich auch nicht wundern wenn dann die Keuel Subventionsbetrag ordentlich geschwungen wird.
Zu den Besonderheiten:
In Ba Wü soll ein nächstes Programm für die Gastronomie aufgelegt werden indem jeder Gastronom weitere 3000 EUR + 2500 je Mitarbeiter erhalten soll. Bislang nur im Planungsstatus.
Ich bin ja mal gespannt, wie Deutschland in der Nach-Corona-Zeit aussieht:
Dann fahren wir alle zum Restaurantbesuch nach Baden-Württemberg,
zum Möbelkauf nach NRW,
etc., etc. 😀
Wundern würds mich nicht und vorher noch schnell im Allgäu übernachten.
Nun wenn ich schon in NRW bin, würde ich gerne einen Abstecher in die Niederlande machen, wenn die Grenze denn offen ist.
Liebe Frau Fitschen das wird spannend werden , was sich da bewegen und verändern wird. Auch für unseren eigenen Berufsstand bin ich sehr gespannt wie sich das alles auswirkt:
Wieviele unsere Mandaten gehen in die Insolvenz oder Liquidation oder schließen aus Frust.
Wie wird sich das auf uns auswirken?
Wie wirkt es sich aus wenn die Großindustrie: Maschinenbau, Kfz usw. nicht mehr auf die Beine kommt ?
Spannende Fragen - die Zeit wird uns die Antworten liefern.
Zitat: "In Ba-Wü gibt es auch der der IHK Freiburg ein Musterexcelsheet zur Berechnung der Liquiditätsunterdeckung."
I habe das angeführte Musterexcelsheet bei der IHK Freiburg leider nicht finden können.
Besten Dank und Gruß
Ich nehme an, dass @bodensee die "Handwerkskammer" Freiburg gemeint hat!
Dort jedenfalls finden Sie ein Excel-Tool hier ...
https://www.hwk-freiburg.de/de/betriebsfuehrung/soforthilfen
und zwar unter dem Stichwort "Berechnungshilfe Liquiditätsengpass und Vollzeitäquivalente".
@grandfunck schrieb:
(...)
- Insgesamt scheitere ich an einer richtigen Einordnung der begünstigen Ausgaben, Aufwand, Abfluss, mit oder ohne Umsatzsteuer... Reine Liquiditätsbetrachtung oder steuerliche Aufwand/Ertragsberechnung? Die Abgrenzungen sind mir immer noch nicht klar. Nicht nachvollziehbar auch die Frage: Kredittilgung und Leasing ist begünstigt nur für Banken oder auch Lieferantenteilzahlungen, warum nicht Abschreibungen? Gelten private (Nutzungs-)Entnahmen z.B. für PKW als Einnahmen, auch wenn kein Geld in die Kasse kommt?
- Welche Zeiträume sind für die 3 bzw 5 Monate relevant? Beginn mit Monatsersten oder genauem Datum (dann keine Kalendermonatsbetrachtung), ab Antragstellung, Bescheid- oder Geldeingang?
(...)
Für mich stellen diese (nicht abschließend aufgeführten) Probleme große Unsicherheiten dar. Vielleicht gibt es ja aktuell eine bundeseinheitliche Regelung, nach der wir zu prüfen und zu beraten haben.
Wenn der StB nicht am Antrag mitgewirkt hat, bleibt die Frage: Sind wir verpflichtet, die Mandanten vor späteren Schäden zu warnen, sprich ggf. Strafverfolgung? Aus der Fibu ist zu erkennen, wenn Soforthilfe gezahlt wurde. Genügt es, einfach darauf zu verweisen, dass evtl. Strafverfolgung und Rückzahlung drohen? Nach so einem Hinweis dürften die Mandanten beim StB nachfragen, ob dies auf sie zukommen könnte. Bei meiner Unsicherheit (s.o.) vermag ich das nicht sicher zu beantworten.
Könnte es ggf. sogar so ausgelegt werden, dass ein Hinweis den Mandanten bösgläubig werden lassen könnte? Ohne diesen wäre er gutgläubig, hat vielleicht die bei Antrag aktuellen FAQs etc. kopiert und mit seinem Antrag dokumentiert. Bei entsprechender Befolgung der seinerzeitigen Infos wäre m. E. n. kein Platz für den Vorwurf eines Vorsatzes. Nach entsprechenden Hinweisen durch den StB könnte es anders ausgelegt werden, wenn dann der Mandant nicht berichtigt...
Was wäre in diesem Fall: Wir raten zur Berichtigung und Rückzahlung nach aktuellem Wissen und später werden die Grundlagen wieder geändert, z.B. Abschreibungen oder Personalkosten begünstigt, der Mandant hat aber zurückgezahlt und bekommt dieses Geld natürlich nach dem 31.05. nicht wieder?
(...)
Aber vielleicht (hoffentlich) sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht und es gibt schon eindeutige und klare Regelungen, dann wäre ich dankbar für einen Hinweis auf die Fundstelle.
(...)
Ich schließe mich ausdrücklich jeder einzelnen der zitierten Fragen von @grandfunck an!
Darüber hinaus würde ich den Fragenkatalog gerne wie folgt erweitern ...
- Warum werden in dem im Vorbeitrag verlinkten Excel-Tool Einkommensteuerzahlungen als Ausgaben bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt?
- Müssen Einkommensteuererstattungen dann als Einnahme angesetzt werden?
- Warum werden dagegen keine Umsatzsteuerzahlungen (Stichwort EÜR) als Ausgaben berücksichtigt?
- Darf der fiktive Unternehmerlohn immer mit 1.180 EUR pro Monat angesetzt werden und falls ja, was bedeutet dann das "maximal" in diesem Zusammenhang?
- Wie sind Anschaffungskosten (größer GWG) bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen?
Weitere Corona-Soforthilfe-Fragen gibt es (unter anderem) auch hier ...
und hier ...
Vielen Dank, das sollte die von Bodensee angesprochene Datei sein.
Ja die verlinkte Datei ist die angesprochene.
Die Fragen werden Sie an die IHK stellen müssen, falls diese das entwickelt hat. Ich kann nur sagen dass mit HIlfe dieses Tools und das Übertragen ist Textfeld die Anträge genehmigt werden.
Da die Ausgaben brutto inkl. Ust ebenso wie die Einnahmen brutto sind, machen Ust Vorauszahlungen keinen Sinn. Einkommensteuervorauszahlungen insofern diese nicht auf 0,-- herabgsetzte worden sind oder gestundet sind müässen geleistet werden und kosten Liquidität und können daher ursächlich für den Engpaß sein ( ist meine Begründung , weil ich habe mich das auch gefragt).
Est Erstattungen tauchen nicht auf wäre aber logisch diese als Zufluß zu betrachten.
Maximal = Höchstbetrag weniger geht immer falls man - wo auch immer das ist - an privaten Lebenshaltungskosten hat.
Anschaffungskosten müssen mit den Gesamtkosten (keine Abschreibung) berücksichtigt werden, da es hier um Liquidität geht, falls die Anschaffungskosten tatsächlich zu 100% bezahlt werden und nciht finanziert oder geleast sind. Stellt sich je nach Höhe die Frage warum habe ich dann überhaupt einen Engpaß wenn ich z.Bsp. mein neues Auto bar bezahle ? Natürlich kann es Verträge geben an die ich gebunden bin.
Da das alles mit heißer Nadel gestrickt ist und nicht bundeseinheitlich gelöst ist, wird mit Sicherheit im Nachgang etliches an Fragen zu klären sein aber dann hoffentlich ohne strafrechtliche Konsequenzen.
@bodensee schrieb:
(...)
Einkommensteuervorauszahlungen insofern diese nicht auf 0,-- herabgsetzte worden sind oder gestundet sind müässen geleistet werden und kosten Liquidität und können daher ursächlich für den Engpaß sein ( ist meine Begründung , weil ich habe mich das auch gefragt).
Est Erstattungen tauchen nicht auf wäre aber logisch diese als Zufluß zu betrachten.
(...)
Wenn dem tatsächlich so sein sollte, dann hat jeder unserer diesbezüglichen rückwirkenden Herabsetzungsanträge sowie die Abgabe von EStE in denen der Mandant eine Erstattung erwarten darf das Zeug zum Haftungsfall ...
Naja nur dann wenn es knapp mit den 9000 /15000 EUR Liquidtitätsengpass wurde oder wird. Und nur wenn die Erstattung in den 3 Monaten Bezugszeitraum eintreffen.
Aber ob dem überhaupt so steht in den Sternen oder in den Köpfen in Berlin
Hallo,
auch in Niedersachsen herrscht bezüglich der Förderbedingungen ein einziges Chaos. Viele der bereits genannten Fragen sind auch hier nicht geklärt und werden auch auf mehrfache telefonische Nachfrage nicht zufriedenstellend beantwortet.
Mein persönlicher Lieblingssatz ist nach wie vor folgender aus den FAQ´s zur Soforthilfe:
"Mit betrieblichen Einnahmen sind alle Zugänge in Form von Geld und Geldeswert gemeint, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dies ist in der Regel der Umsatz, nicht der Gewinn."
Personalaufwand ist in Niedersachsen auch komplett raus. Begründung: Ist durch KUG abgedeckt. Azubis, Minijobber, Geschäftsführer ist halt Pech für die Mandanten.
Es sind die drei Monate die auf die Antragstellung folgen anzugeben. Hier können aber nur volle Monate eingegeben werden, somit keine Überschneidungen.
Lebenshaltungskosten in Niedersachsen nicht erlaubt. Hier kommt der Hinweis auf Antrag ALG II.
Steuerzahlungen werden hier ungleich behandelt:
Einnahmen sind: Steuererstattungen des Finanzamtes
nicht zu den Ausgaben zählen: Zahlungen an das Finanzamt (Vorauszahlungen USt, etc.)
Moin,
die unterschiedlichen Berücksichtigungen von Einnahmen und Ausgaben kennen wir ja schon lange bei den Steuerzinsen. Dort ist es im Gesamtzusammenhang sogar noch eher nachvollziehbar.
Für mich wird immer klarer: Die Länder haben locker aus der Hüfte schnell geschossen, vermutlich nicht immer richtig nachgedacht bzw. abgesprochen, von unseren Bundesministern hiess es ja anfangs: Geld ist genug da. Auch der - in eine geschlossenen Forum des Steuerberaterverbands - gepostete Link zum Handelsblatt bestätigt mich in meinen Befürchtungen:
Unser Berufskreis ist es ja gewohnt "unbürokratisch" aus dem Munde der Verwaltung nicht immer ganz ernst zu nehmen (Stichwort "Bürokratieabbaugesetze"), Auszahlungen sind aber wohl flächendeckend locker aus dem Handgelenk geleistet worden. Dies wird sicher von den Begünstigen positiv aufgenommen worden sein, endlich hilft der Staat mal zügig.
Jetzt gilt es abzuwarten und dabei möglichst vorzubeugen. Wenn man der Zeitung glauben darf, waren die Länder eigentlich informiert, haben sich aber trotzdem nicht durchweg an die Bundesvorgaben gehalten. Jetzt häufen sich die Klagen über Kassenfehlbeträge wie Steuerausfälle. Wenn dann die Soforthilfen mit Nachfragen, Überprüfungen und evtl. Strafverfolgung wieder zurückgeholt werden sollen (irgendwie muss die Staatskasse ja gefüllt werden), wird dies alles nicht mehr unbürokratisch sein und das Vertrauen in die Obrigkeit weiter schwinden lassen.
Hoffen wir, dass viele Unternehmen die Krisen (Corona und folgend Staatsverschuldung) überleben werden.
Einen schönen Tag aus dem heute früh regnerischen Norden wünscht
WF
Moin aus dem Norden in den Süden,
im Forum des Steuerberaterverbandes wurde vermutet, dass BaWü die fraglichen Förderungen für Unternehmerlohn und Personalkosten aus Ländermitteln zusätzlich zur Bundesförderung zahlt. Gibt es hierfür Anhaltspunkte? Nach grober Durchsicht des Antragsformulars dachte ich, es gehe nur um die berühmten 9/15.000 € Bundesförderung. Ländermittel müssten dann noch hinzu kommen, wie etwa in HH.
Schöne Grüße in die Runde und bleibt alle gesund!
WF
Hallo zusammen,
noch eine "Kleinigkeit" zur Ergänzung: Der Titel in dem zitierten Datev Artikel und diesem Beitrag ist irreführend. Natürlich ist nicht die Rückzahlung strafbar, sondern nach der Rückzahlung wird vermutet, dass die Beantragung der Soforthilfe strafbar war. Was ich allerdings bei diesem Chaos und der diversen Interpretationsvarianten nicht nachvollziehen kann. Hier sollte der Staat froh sein, wenn er sich eigenen Ermittlungsaufwand sparen könnte und die freiwillige Rückzahlung dankend und ohne Hintergedanken annehmen. Damit würden dann auch andere, die die Soforthilfe als Geschenk interpretiert haben, ermuntert dieses ebenfalls zu tun.
Moin,
ich habe gehört, auch NRW soll jetzt 2.000 € für Lebensunterhalt bei der Soforthilfe anrechnen.
Hat jemand nähere Kenntnisse und kann dies bestätigen?
Ein schönes Wochenende in die Runde und schön gesund bleiben!
WF
Hallo,
ja, weitere - detaillierte - Infos/Ausführungen (FAQ) unter:
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
15.05.2020
14:50
zuletzt bearbeitet am
18.05.2020
12:42
von
Sabine_Enachesc
Das ist doch zum Heulen. Ist das jetzt ein Haftungsfall, weil ich dem Mandanten gesagt habe, dass es keinen Sinn macht einen Antrag zu stellen, weil der Zuschuss nicht für den Lebensunterhalt verwendet werden darf und in Berlin schon die Strafverfolgungsbehörden in Fällen von unberechtigter Antragstellung ermitteln? Und jetzt gibt es eine Vertrauensschutzregelung nur für diejenigen, die im März oder April (nicht Mai) trotzdem einen Antrag gestellt haben? Leben wir jetzt in einer Bananenrepublik?
...................................................................................................................................
Auf Wunsch des Autors, Wort im Textfeld geändert.
@Gelöschter Nutzer schrieb:...
Der Titel in dem zitierten Datev Artikel und diesem Beitrag ist irreführend. Natürlich ist nicht die Rückzahlung strafbar, sondern nach der Rückzahlung wird vermutet, dass die Beantragung der Soforthilfe strafbar war.
... ich 'stolpere' auch bei jedem Lesen über diesen irreführenden Thread-Titel.
Für Herrn @Dirk_Jendritzki oder eine(n) andere(n) Moderator(in) wäre es eine Kleinigkeit, auf Wunsch des Verfassers diesen Titel zu ändern 😉
In NRW haben gut 500.000 Kleinunternehmer die 9.000 € Förderung erhalten. Wenn jetzt nur die Hälfte (vorsichtig geschätzt) nicht mehr als 7.000 € Aufwand über die Soforthilfe nachweisen können, werden 250.000 x 2.000 € = 500 Millionen € für Lebenshaltungskosten verschenkt. Einfach so, keine Bedürftigkeit erforderlich. Es reicht, wenn man im März Urlaub gemacht hat und deswegen nicht mehr als 50% des Vorjahresumsatzes gemacht hat oder ein größerer Kunde nicht im März wie im Vorjahr, sondern erst im April bezahlt hat. Beim Umsatzrückgang wird nicht wie beim Auftragsrückgang die Coronakrise als Grund vorausgesetzt. Das ganze ohne Gesetzgebungsverfahren, sondern als "Vertrauensschutz". Ehrlich wäre einzugestehen, dass die Regeln schlampig formuliert waren. Genauso wie jetzt wieder:
Voraussetzungen:
und dann:
Ich habe im März/April ALG II beantragt. Mein Antrag wurde abgelehnt. Darf ich von der Vertrauensschutz-Lösung profitieren?
Ja, da die Grundsicherung für die Monate März und April nicht bewilligt wurde.
Und warum schreibt man dann nicht in die Voraussetzungen:
Ich kann langsam verstehen, dass Menschen sauer sind, wenn die Verwaltung nicht mehr an Gesetze gebunden ist, sondern sich "einfach etwas ausdenkt" und das dann schief geht und über eine "Vertrauensschutzregelung" repariert wird.
Mal sehen, wann auch die Minijobbervergütung über die Soforthilfe geltend gemacht werden. Das Verbot war bestimmt auch nur ein Versehen.
.. und die Strafbarkeit hat sich jetzt ja sowieso erledigt, weil ich - selbst wenn gar keine Kosten anfallen, 2000 € für den Unternehmer verwenden darf und damit die Beantragung rechtmäßig war.
Hier in Bayern bekamen bisher mindestens zwei unserer Mandanten, die den Soforthilfe-Zuschuss bis jetzt noch nicht bzw. noch nicht in voller Höhe (Stichwort Differenz Landes-/Bundeszuschuss) bekommen haben, die nachstehende email zugesandt. Auf die telefonische Nachfrage eines Mandanten bei der Soforthilfe-Hotline, wie er denn eine im Mai fällige Versicherung (mittlerer vierstelliger Betrag) in die pro-Monat-Form der nachstehenden email bringen soll, wurde ihm gesagt, er solle zwölfteln. Ob denn dann auch die im Januar bereits bezahlten Versicherungen bzw. alle anderen Jahreszahlungen auch zu zwölfteln sind, hat er die Dame am Telefon leider nicht gefragt.
Toll, geht es jetzt hier um Liquidität oder um eine periodengerechte BWA?! Fachbegriffe werden munter durcheinandergewürfelt und keiner weiß rechtssichere Antworten.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Bearbeitung Ihres Antrags auf Corona-Soforthilfe bei der Regierung von [...] sind zusätzliche Informationen erforderlich. Beachten Sie dazu bitte die folgenden Hinweise, um eine zügige Weiterbearbeitung sicherzustellen:
In Ihrem Antrag auf Soforthilfe haben Sie angegeben, dass ein Liquiditätsengpass vorliegt.
Die Soforthilfen leisten einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (u. a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen etc.). Personalkosten sind nicht abgedeckt, da es sich nicht um Sach-bzw. Finanzaufwendungen handelt. Steuerzahlungen/-vorauszahlungen können ebenfalls nicht als betriebliche Kosten angesetzt werden. Hierfür muss eine Steuerstundung beim Finanzamt beantragt werden.
Privatentnahmen sind als Lebenshaltungskosten weder Sach- noch Finanzaufwand und damit nicht förderfähig.
Entgangener Gewinn oder Umsatz alleine berechtigt nicht zur Soforthilfe.
Ein Liquiditätsengpass besteht danach, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Bitte stellen Sie Ihren Liquiditätsengpass (Einnahmen abzüglich Sach- und Finanzaufwand, pro Monat) anhand der folgenden Vorlage dar. Falls Sie in einer Kategorie keine Ausgaben haben, geben Sie 0,00 an; gleiches gilt für die Einnahmen. Ersetzen Sie bitte jedes Feld „BETRAG“ in der Berechnungsvorlage durch den konkreten Betrag in Euro. Nur so ist eine zügige Weiterbearbeitung Ihres Antrags sichergestellt.
Derzeitige Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb (ggf. geschätzt, in Euro monatlich): BETRAG
Derzeitige Ausgaben aus dem Geschäftsbetrieb wie folgt:
Wareneinsatz für die aktuell generierten Einnahmen (in Euro monatlich): BETRAG
Gewerbliche Miete und/oder gewerbliche Pacht (in Euro monatlich): BETRAG
Gewerbliche Leasingaufwendungen (in Euro monatlich): BETRAG
Gebühren, Franchise, Lizenzen usw. (in Euro monatlich): BETRAG
Gewerbliche Versicherungen (in Euro monatlich): BETRAG
Laufende Kosten für Werbung (in Euro monatlich): BETRAG
Sonstige Kosten des Geschäftsbetriebs (je in Euro, monatlich, mit Stichwort): BETRAG
= Monatlicher Engpass (monatliche Einnahmen – monatliche Ausgaben): BETRAG
Bitte antworten Sie direkt auf diese E-Mail binnen 3 Arbeitstagen.
Sollte Ihre Antwort nicht innerhalb dieser Frist eingehen, müssen wir Ihren Antrag leider wegen unvollständiger Angaben ablehnen.