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KUG-Zuschüsse bis 80% werden rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis 31.12.2020 steuerfrei

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letzte Antwort am 16.06.2020 11:11:32 von Kristin_Frohmeyer
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freiherr
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Das am 5.5.2020 vom Bundesrat verabschiedete Corona-Steuerhilfegesetz enthält u.a. Steuer-Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter auch für die Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wie folgt:

 

Im EStG wird im § 3 nach Nummer 28 folgende Nummer 28a eingefügt:

„28a. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden;“

 

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll im Wesentlichen am Tag darauf in Kraft treten. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Bundespräsident die Unterzeichnung versagen wird.

 

Na das bedeutet dann doch, dass die Abrechnungen mit KUG-Zuschüssen der Arbeitgeber bis 80% für Lohnzahlungszeiträume ab dem 01.03.2020 nochmal aufgerollt werden müssen!

 

Die Fragen an DATEV dazu wären, ob in LODAS und LuG

  • für die zukünftigen Abrechnungen kurzfristig eine neue Lohnart "sv- und steuerfrei" eingerichtet wird?
  • die notwendigen Rückrechnungen für bereits erledigte Lohnabrechnungszeiträume nach dem 29.02. automatisert durchgeführt werden können, oder manuell aufgegriffen werden müssen?

 

Handlungsbedarf dazu besteht im Rahmen der üblichen Lohnabrechnungstermine, also bereits für das Monatsende Juni 2020.

 

Es bleibt herausfordernd in diesen interessanten Zeiten!

Jugend ist etwas Wundervolles. Schade nur, dass man sie an Kinder vergeudet.
Sir Peter Ustinov
cro
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Uwe_Lutz
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Moin,

 

in dem verlinkten Beitrag geht es m.E. um die Berechnung des Zuschusses an sich. Auf die nun neu eingeführte Steuerfreiheit wird dort (noch) nicht eingegangen.

 

Letztlich wird es aber m.E. auf jeden Fall eine neue Lohnart geben müssen, da diese Zahlungen zwar steuerfrei sind, aber unter Progressionsvorbehalt stehen und zusammen mit dem Kurzarbeitergeld auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden müssen.

 

Und das bekommt man m.E. mit den bisherigen Lohnarten noch nicht hin.

 

Zum 12.06.2020 ist ein Service-Release für LODAS geplant, in dem es u.a. auch um die Zuschüsse zum KUG geht. Genauere Informationen sind in dem verlinkten Dokument noch nicht enthalten, sollen aber bis dahin noch folgen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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t_r_
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Also für Lohn und Gehalt gibt es bereits die neue Lohnart seit 22.05.2020 V11.17:

 

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Neues-Service-Release-Lohn-und-Gehalt-V-11-17/m-p/153763#M36621

 

@freiherrWie stellen Sie sich eine solche Berichtigung duch die Datev vor? Grundsätzlich hätte ich auch so einen Wunsche, aber in vielen Fällen wird ja nicht einfach nur gesagt, Du Arbeitnehmer kriegst EUR 200,00 Zuschuss zum KUG. Es sind ja meistens Prozente zu einem vorherigen oder aktuellen Netto.

 

Hier gibt es ja einen Beitrag zu:

 

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/KuG-Zusch%C3%BCsse-Wir-bitten-um-Feedback/m-p/151297#M35617

 

Ich befürchte, dass es hier sehr schwierig wird, eine automatisierte Korrektur zu programmieren.

 

Auf gut deutsch:

 

Wir haben alle Mehrarbeit mit Nettohochrechnungen und Ähnlichem gehabt, die wir jetzt alle mit Mehrarbeit im Juni wieder rückgängig machen müssen.

 

Unsere Stunden, die wir uns dafür um die Ohren geschlagen haben, waren somit für die Katz....

 

 

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freiherr
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@t_r_ 

Danke für Ihren Hinweis. Ich hatte das Dokument zum kürzlichen Update von LuG leider aus den Augen verloren. Hier noch mal der entscheidende Hinweis:

 

"Ab dem Service Release 11.17 ist bereits die neue Lohnart 5080 "Zuschuss zum KUG, stfr." enthalten.

 

Damit ist die ab sofort benötigte Lohnart in KuG dank der Vorbereitung der DATEV also bereits vorhanden und zu nutzen für KUG-Zuschüsse des AG, solange 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht überstiegen werden.

 

Hinsichtlich einer automatisierbaren Korrektur der früheren Lohnabrechnungen hat DATEV übrigens bereits gehandelt und mit Datum vom 06.06. (also gestern) ein entsprechendes Dokument aktualisiert und ein Excel-Tool für die Korrektur der Lohnart zur Verfügung gestellt.

 

Details dazu werden im Dokument 1009176 zur Verfügung gestellt.

 

Resümee: Meinerseits ein großes Dankeschön an das DATEV-Team für diese wertvolle Unterstützung.

 

Jugend ist etwas Wundervolles. Schade nur, dass man sie an Kinder vergeudet.
Sir Peter Ustinov
eitorfgmbh
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Guten Morgen Zusammen,

 

gibt es in Lodas auch bereits eine Lohnart um den Zuschuss zum Kug steuerfrei abrechnen zu können?

 

Viele Grüße

Laura Hundhausen

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ClaraE
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Hallo,

 

lt. Aufbauseminar KUG LA 406 in Planung. Noch keine Mitteilung über Freigabe. Wird wohl mit

dem Relais vom 12.06. erfolgen

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VeraF
Beginner
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So wie ich das sehe, ist das Manuelles Berechnungsschema Kug-Zuschuss (xlsx) noch immer das alte. Wann wird diese Excel-Tabelle von DATEV angepasst, damit man zumindest den AG-Zuschuss für Mai schon richtig abrechnen kann. Fälligkeitstermin für Lohnsteuer wäre ja bereits morgen.

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freiherr
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@VeraF 

Das Corona-Steuerhilfegesetz wurde zwar am 05.06.2020 vom Bundesrat verabschiedet, aber es muss noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden. Dann wird es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, tritt in Kraft und darf ab dann auch angewendet werden.

 

Insofern müssen Sie für die derzeitige Gehaltsabrechnung den AG-KUG-Zuschuss derzeit noch als steuerpflichtig behandeln (Stand: 09.06.2020). Erst nach dem Inkrafttreten des Corona-Steuerhilfegesetzes können Sie dann Rückrechnungen der Vormonate im nächsten folgenden Abrechnungsmonat vornehmen.

 

Hinsichtlich der Höhe des späteren steuerfreien AG-KUG-Zuschusses haben Sie anhand des DATEV Berechnungsschemas ja bereits die Netto-Gehaltsdifferenz ermittelt, die insofern – mangels LSt und Soz.Vers.Pflicht – auch zum steuerfreien AG-KUG-Zuschuss wird. Sofern der vorherige steuerpflichtige AG-KUG-Zuschuss innerhalb der 80% lag, wird es der steuerfreie AG-KUG-Zuschuss mit seiner niedrigeren Höhe aufgrund der entfallenden LSt ebenfalls ein. Evtl. über die 80%-Grenze hinaus gewährte steuer- und soz.vers.pflichtige AG-KUG-Zuschüsse dürften sich daher in den Rückrechnungen in gleicher Höhe reduzieren, wenn nicht sogar ganz entfallen.

 

Für jeden Vormonat mit AG-KUG-Zuschüssen erfassen Sie dazu - wohlgemerkt nach Inkrafttreten des Gesetzes - im nächsten folgenden Abrechnungsmonat nach Berücksichtigung der relevanten KUG-Zeiten und anderer Beträge für den aktuellen Abrechnungsmonat ergänzend in den Bewegungsdaten für den/die jeweiligen Vormonat(e)

 

  • den zuvor abgerechneten steuerpflichtigen AG-KUG-Zuschuss mit der gleichen Lohnart als Minusbetrag,
  • evtl. zusätzlich gezahlte steuer- und soz.vers.pflichtige AG-KUG-Zuschüsse über 80 % mit der gleichen Lohnart als Minusbetrag,
  • die gem. dem DATEV Berechnungsschema des Vormonats ermittelten Netto-Gehaltsdifferenz mit der neuen Lohnart steuerfreier AG-KUG-Zuschuss als positiven Betrag und
  • evtl. verbleibende zusätzlich zu zahlende steuer- und soz.vers.pflichtige AG-KUG-Zuschüsse über 80 % mit der gleichen vorherigen Lohnart als positiven Betrag.

Einem Vergleich von Probeabrechnungen vor und nach Berücksichtigung der o.g. Rückrechnungen können Sie dann die Auswirkungen der Rückrechnungen entnehmen.

Jugend ist etwas Wundervolles. Schade nur, dass man sie an Kinder vergeudet.
Sir Peter Ustinov
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Uwe_Lutz
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@freiherr  schrieb:
  • evtl. zusätzlich gezahlte steuer- und soz.vers.pflichtige AG-KUG-Zuschüsse über 80 % mit der gleichen Lohnart als Minusbetrag,

 


An diesem Punkt will ich noch einmal einhaken.

 

Ist denn schon geklärt, dass die sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines derartigen Zuschusses tatsächlich neu beurteilt wird? Bisher war es immer so, dass eine rückwirkende steuerliche Änderung für die Sozialversicherung nicht rückwirkend galt.

 

Demnach müsste ich diesen Betrag zwar als Minus-Betrag buchen, aber gleichzeitig als sv-pflichtigen und lst-freien Bezug (mit Progressionsvorbehalt?) neu erfassen.

 

Oder gibt es schon etwas von der Sozialversicherung, dass dies hier neu beurteilt werden kann und darf?

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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t_r_
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Grundsätzlich bin ich da bei Ihnen.

 

Allerdings haben wir es ja im Sozialversicherungsrecht mit dem Anspruchsprinzip zu tun. Im Normalfall dürfte der Mitarbeiter arbeitsrechtlich Anspruch auf den Nettoausgleich haben. Wenn er nun durch die Änderung mehr als sein Netto ausgezahlt bekommen würde, müsste man den Betrag auch vom Arbeitnehmer zurückfordern dürfen. Folge wäre, es wäre kein Anspruch da und damit auch kleine Grundlage mehr für die Sozialversicherungsbeiträge.

 

Hier dürfte es sich ja auch um sehr wenige Fälle handeln, in denen überhaupt SV-Pflicht auf den KUG-Zuschuss gegeben war.

 

Aber eine Klarstellung seitens der SV-Träger wäre natürlich nett.

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


eine Anpassung der Excel-Tabelle zur Berechnung des Arbeitgeberzuschusses wird erfolgen. Das Dokument 1008921 wird voraussichtlich mit dem Service-Release am 12.06.2020 aktualisiert. Weitere Informationen finden Sie dann im Dokument.

 

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Stein

Personalwirtschaft

DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
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silke_erdmann
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Wird denn seitens der Datev eine automatische Nachberechnung für die abgerechneten Monate mit Zuschuss zum KuG (bisher steuerpflichtig/rückwirkend steuerfrei) angestoßen?

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


nein, es gibt keine automatische Nachberechnung. Wenn Sie für Arbeitnehmer seit März 2020 steuerpflichtige Arbeitgeberzuschüsse zum Kug abgerechnet haben, müssen Sie die Abrechnungen über eine Nachberechnung korrigieren.


Alle bisher erfassten Lohnarten zum Kug-Zuschuss (z. B. Stammlohnart 415 oder die verwendeten steuer- und SV-pflichtigen eigenen Lohnarten oder die Stammlohnart 412 zur Korrektur des Ist-Entgelts) müssen Sie rückwirkend stornieren. Erfassen Sie die Lohnarten mit dem Betrag im Minus für die einzelnen Nachberechnungsmonate in den Bewegungsdaten | Erfassungstabellen | Nachberechnung Standard des aktuellen Abrechnungsmonats.


Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter der Dok.-Nr. 1008921 - Kug-Arbeitgeberzuschuss / Aufstockung (netto) mit LODAS abrechnen .

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 16.06.2020 11:11:32 von Kristin_Frohmeyer
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