Entschuldigen Sie meine Nachfrage Herr Junker, aber ich verstehe die Aufregung gerade nicht. Wo vermuten Sie, dass Ihnen stundenlange Arbeit entsteht? Annahme: Mandant im DUO ist unter Kanzleiberaternummer angelegt: Jeder Mandant bezahlt doch ab 01.07.2020 nur die "Grundgebühr" für Belege online. Die Kanzlei bekommt ein übergreifendes Datenvolumen. Das bedeutet, Sie berechnen an jeden Mandanten im Standard die "Grundgebühr" für Belege online weiter und schauen monatlich auf Ihrer DATEV-Rechnung, ob ein "Mehrpreis" wegen Volumenüberschreitung entstanden ist. Ist dieser Mehrpreis nicht entstanden (was so sein wird), bleibt es bei jedem Mandanten bei der Weiterberechnung der Grundgebühr. Ist ein Mehrpreis entstanden, prüfen Sie, bei welcher Mandant aus der Reihe tanzt. Annahme: Mandant im DUO ist unter Unterberaternummer angelegt: Der Mandant hat in diesem Fall sein eigenes Freivolumen, welches bei Überschreitung wie die "Grundgebühr" von DATEV direkt an den Mandanten berechnet wird. Ich finde insgesamt ist es mit der Einführung des übergreifenden Datenvolumens einfacher geworden. Können Sie mir bitte mitteilen, auf welcher Rechtsgrundlage der Steuerberatervergütungsverordnung Sie die DATEV-Kosten weiterberechnen? M. E. ist das nicht zulässig.
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