Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe einen Arbeitnehmer, der einen Dienstwagen auch im Privaten nutzen darf. Bisher werden alle Arbeitnehmer des Unternehmens mit der 1%-Methode berechnet. Dieser Arbeitnehmer möchte aber die Fahrtenbuchmethode nutzen. Wer darf entscheiden, welche Methode genutzt wird? Darf der Chef die Fahrtenbuchmethode verbieten und den Arbeitnehmer auf seine Einkommensteuererklärung verweisen? Oder hat der Arbeitnehmer ein Recht auf die Fahrtenbuchmethode. Der Arbeitnehmer nutzt ein elektronisches Fahrtenbuch, was vom Finanzamt akzeptiert wird.
Viele Grüße
Nicole
Würde mich nicht wundern, wenn das in irgendwelchen Gesetzbüchern nach § steht aber bisher dachte ich, das kann auch im Einvernehmen beider Seiten abgesprochen werden? Das was halt günstiger für den AN ist. Fährt er viel privat ist die 1% Regelung besser; fährt er wenig, würde ich auch die Fahrtenbuchmethode nutzen. Gerade, wenn man's digital mit App lösen kann und damit wenig Aufwand hat.
Sorry fürs Offtopic. Ich lese mal still mit.
Genau das ist das Problem. Der Arbeitnehmer ist von Montag bis Freitag dienstlich in ganz Deutschland unterwegs. Und nur am Wochenende fährt er kleine Strecken. Er fährt in der Regel mindestens 80% dienstlich. Er hat sich deshalb extra ein elektronisches Fahrtenbuch zugelegt. Aber das Unternehmen stellt sich quer. Die akzeptieren nur die 1%-Regelung. Und das macht sich auf dem Lohnzettel ganz schön bemerkbar. Deshalb hätte ich gern gewusst, ob es da eine gesetzliche Grundlage gibt oder wie die Erfahrungen bei anderen sind.
Hier wird bei allen Mitarbeitern mit Dienstwagen die 1%-Regel angewendet. Wer die Fahrtenbuchmethode nutzen möchte, kann dies im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Dazu wird eine Übersicht der Fahrzeugkosten eines Kalenderjahres zur Verfügung gestellt.
Diese Entscheidung ist gefallen, weil bei einer früheren Betriebsprüfung mehrere Fahrtenbücher, die als Grundlage für die Gehaltsabrechnung dienten, als nicht ordnungsgemäß verworfen wurden. Die Mitarbeiter waren teilweise nicht mehr im Unternehmen beschäftigt und deshalb waren die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen.
Nur weil das Fahrtenbuch vom Finanzamt (bezüglich der gefahrenen Routen) anerkannt wird, heißt das nicht, dass automatisch das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist. Angaben zu besuchten Kunden könnten zu unpräzise sein etc.
Ergänzung: Der Arbeitnehmer hat keine rechtliche Möglichkeit, den Arbeitgeber zur Berücksichtigung seines Fahrtenbuches im Rahmen der Lohnabrechnung zu bewegen.
Sollte die private Nutzung des Dienstwagens vertraglich nicht ausgeschlossen sein, entscheiden Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam, welche Versteuerungsmethode angewendet wird. „Gemeinsam“ bedeutet in der Praxis meistens, dass der Arbeitgeber die 1%-Regel vorgibt - der Arbeitnehmer hat dann nur zwei Möglichkeiten:
1. die Fahrtenbuchmethode anwenden und sich im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu viel gezahlte Steuern erstatten lassen
2. den Dienstwagen ablehnen
Gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage?
LStR 8.1 (9)
Nr. 1) Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen.
Nr. 2) Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von Nummer 1 mit den für das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen ansetzen, die auf die nach Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Nr. 3: Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für jedes Kalenderjahr festlegen
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/523165_8___1/