1. Empfehlung an den Mandanten sich ein Businesskonto bei dem lächelnden A anzuschaffen. Alles, aber wirklich alles, andere wird als B2C mit Lieferschwelle behandelt. -> Also Ausweis dt. USt aber kein VSt Abzug weil ig Lieferung. 2. Was aus dem fernöstlichen Raum kommt ist ohnehin Steuerhinterziehung. Sie glauben doch nicht im Ernst daran, dass die angegebenen Nummern in irgend einer Art stimmen. Sehr beliebt war in der Vergangenheit die Einfuhr über einen bestimmten Flughafen im Norden von GB, das ändert sich aber in Zukunft. Haben wir hier schon die Vorboten? 3. Die Buchung als ig Erwerb, wenn offensichtlich aus F geliefert, wäre richtig. Im Fall über GB wurde die Ware zwar über GB eingeführt, aber nicht zum freien Verkehr abgefertigt. 4. Mal sehen, ob sich das mit den entsprechenden Plattformbescheinigungen verbessert. Wenn nicht, sollte der komplette Vorgang der Fahndung zugeleitet werden.
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