Ich oute mich da einfach mal als Halbwissender zu den GoBD, da ich denke, dass die DATEV-Systematik zur Zwangsfestschreibung etwas zu weit geht.
Wir haben die Situation, dass Mitarbeiterinnen die EB-Werte über den Jahreswechsel vortragen, die noch nicht valide sind. In Unverständnis, Unwissen oder aus Versehen, was zuletzt keine Rolle spielt.
Die Finanzkonten können relatin unbedenklich vorgetragen werden, da sie Bestandteil der laufenden Buchführung sind und damit m.E. auch eine Festschreibungspflicht besteht. Soweit so gut.
Nun trägt man ggf. Verbindlichkeiten, Forderungen, Bestandskonten etc. vor, die allerdings nicht stimmen können und im schlechtesten Fall erst mit Aufstellung der Bilanz ihre endgültigen Werte bekommen.
Werden die Buchführungsdaten nach Jahresübernahme der EB-Werte im neuen Jahr ans RZ geschickt, werden die Haken bei den EB-Werten bei den OPOS-Konten NICHT standardisiert "angehakt", die übrigen Sachkonten jedoch schon. Warum dies allerdings der Fall ist, liegt wohl hinter meinem fachlichen Horizont.
Jedenfalls sieht das EB-Konto mit der Zeit richtig übel aus, wenn x Generalumkehrbuchungen bei neuer Übernahme erfolgen.
Nein, die Problemlösung liegt nicht darin, die EB-Werte, die nicht übertragen werden wollen gesondert auszuwählen, sondern m.E. darin, dass diese BEWUSST beim Versenden der Buchführungsdaten "angehakt" werden müssen und diese Haken ebenso wenig vorbelegt sind, wie die der EB-Werte OPOS.
Habe ich was übersehen, sehe ich das zu kritisch, ist das in Ordnung wie es ist oder sehen das andere auch etwas kritisch ?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@deusex schrieb:
[...]
... und damit m.E. auch eine Festschreibungspflicht besteht.
[...]
??
Hallo @deusex,
die DATEV-Rechnungswesen-Programme richten sich nach den GoBD.
Die OPOS-EB-Werte befinden sich in einem Buchungsstapel, der vom Anwender nicht bearbeitet werden kann (ausgenommen Festschreibung).
Die FIBU-EB-Werte hingegen befinden sich in einem bearbeitbaren Buchungsstapel.
Die Übernahme der vorgetragenen FIBU-EB-Werte stellt eine Erfassung im Hauptbuch der doppelten Buchführung i. e. S. dar; diese Werte sind ab dem Buchungszeitpunkt unveränderbar im System vorzuhalten. Der "Buchungszeitpunkt" bestimmt somit bei der doppelten Buchführung i. e. S. das Einsetzten der Unveränderbarkeit. In den DATEV-Programmen wird dies durch die Festschreibung gewährleistet (Buchungszeitpunkt = Festschreibezeitpunkt).
Für die OPOS-EB-Werte gilt eine Sonderlogik:
Beim Senden an das DATEV-Rechenzentrum (über RZ-Dienstleistungen Buchführung | Jahresabschluss) wird der Stapel mit den EB-Werten der OPOS-Konten nicht automatisch für die Festschreibung vorbelegt.
Hintergrund:
Sollten sich Änderungen an den OPOS-EB-Werten im Vorjahr (vor Jahresabschlusserstellung) ergeben, kann der Stapel "EB-Werte der OPOS-Konten" im Folgejahr nicht aktualisiert werden, wenn er festgeschrieben ist.
Falls der Jahresabschluss im Vorjahr bereits erstellt ist, kann beim Senden zum aktuellen Wirtschaftsjahr der Stapel "EB-Werte der OPOS-Konten" zur Festschreibung manuell ausgewählt werden.
Hallo Frau Naumann,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Ich kann Ihr bzw. das Vorgehen der DATEV schon nachvollziehen und dennoch sehe ich den rechtlichen Aspekt der Festschreibung von EB-Stapeln anders, da ich der Meinung bin, diese sind nicht Bestandteil der laufenden Buchführung; "spitz" ausgedrückt würde diese nicht einmal den Anfangsbestand einer Bank umfassen, was aber praktisch sinnbefreit wäre in Bezug auf die Saldenprüfung.
Die EB-Werte werden generell in eigene Stapel geschrieben.
Ich kann daher der Argumentation nicht folgen, dass hier ein rechtlicher Unterschied zwischen den EB-Werten OPOS oder den EB-Werten Bestands- und sonstigen Konten gegeben sein soll.
Denn die "DATEV-Sonderlogik" (witziges Wort: Sonderlogik" - muss man sich mal auf dem Gemüt zergehen lassen 😉 ) wäre ja dann nicht GoBD-konform; sie ist eine technische Einrichtung um die OPOS-Konten, auch nach umfangreichen Abstimmungen, sauber im Folgejahr erscheinen zu lassen, was grundsätzlich sehr gut und lobenswert ist.
Eine rechtliche "Sonderlogik" kann ich den GoBD allerdings nicht entnehmen.
Ich werde das Thema hier auch nicht weiter vertiefen (Kaisers Bart und so..), sondern habe bereits intern angewiesen, lediglich OPOS-, Finanz- und Anlagekonten sowie die Inventurwerte vorzutragen.
Altes Thema frisch aufgewärmt. Das hatten wir schon hier:
https://www.datev-community.de/t5/Betriebliches-Rechnungswesen/EB-Werte-festschreiben/m-p/31152
Ich finde den 2. Kommentar recht interessant.
Ansonsten macht DATEV sich das Leben leicht.
Vielen Dank für den Link zum dem Thread . . . da war auch noch Herr Martens aktiv, der sich, samt seines profunden Fachwissens, aus der Community zurückzog, da er keine Windmühlen mehr sehen konnte.
Sehr aufschlussreich jedenfalls und liege da mit meiner Vermutung richtig.
Ja und der zweite Hinweis hat hier durchaus enorme Brisanz; also alleine dafür sollte sich die DATEV mal rechtlich positionieren und hier Problemfelder offiziell ausschließen.
Ich habe zwischenzeitlich auch mal ein wenig durch die GoBD geblättert, aber der rechtliche Standpunkt ist tatsächlich nur mit der "Sonderlogik" der DATEV zu erklären.
Also @Antje_Naumann , das Wort "Sonderlogik" zaubert mir jedes Mal ein Lächeln ins Gesicht. Made my day 😉 !
Nun, da zwar die Festschreibungs-Parameter in Rechnungswesen angepasst wurden, aber eben für den EB-Bereich technisch keine Lösung machbar erschien, beließ man es wohl dabei.
Ich finde es immer wieder interessant, wenn m.E. ohne rechtliche Grundlage (nicht nur in dem Thread), rechtliche Vorgaben als Argument ins Spiel gebracht werden, aber wie gesagt: "Kaisers Bart".