Hallo in die Runde, ich verstehe die Sachlage etwas differenzierter: Sofern ein Kind erkrankt und der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedurfte, ist das betreuende Elternteil an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert. Meines Wissens greift dann § 616 BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html Demnach hat ein Mitarbeiter (grundsätzlich ersteinmal) Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, und zwar unabhängig vom Alter des betreuten Kindes. Diesen Anspruch können Arbeitgeber allerdings abbedingen. (Eine einzige Ausnahme davon gibt es jedoch bei Azubis, bei denen der § 616 BGB nicht abbedungen werden kann: https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/kinderkrankengeld/haben-auch-auszubildende-anspruch-auf-kinderkrankengeld-2037468?tkcm=aaus) Falls also der Arbeitgeber § 616 BGB abbedungen hat (was regelmäßig der Fall sein dürfte), greift bei unter 12-jährigen Kindern ein Erstattungsanspruch der (gesetzlich oder freiwillig, nicht jedoch der privat) Krankenversicherten gegenüber ihrer Krankenkasse (allerdings nur für eine begrenzte Anzahl von Tagen im Kalenderjahr). Im Einzelfall kann eine Krankenkasse auch EEL zahlen, wenn das Kind über 12 Jahre alt ist und aufgrund einer chronischen Erkrankung / Behinderung im Krankheitsfall ebenfalls der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf. Für mich folgt daraus der Schluss: Falls ein Arzt einem über 12-jährigen Kind bescheinigt, es bedürfe der Beaufsichtung, Betreuung und Pflege UND es besteht kein Anspruch auf EEL durch die Krankenkasse, hat das betreuende Elternteil Anspruch auf zumindest unbezahlte Freistellung (UND GGF. SOGAR AUF BEZAHLTE FREISTELLUNG NACH § 616 BGB, sofern dieser nicht abbedungen wurde?). Kann hier jemand meinen Gedankengang nachvollziehen und seine Sicht schildern? Vielen Dank und einen schönen Tag.
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