Hallo Z`samm, dem Grunde nach nicht, ich bin immer noch der Meinung, dass der Begriff "Fixkosten" nicht definiert ist, zumindest konnte mir noch niemand etwas anderes belegen. Es existiert inzwischen allerdings ein zarter Hinweis dazu; nämlich aus der "Bundesregelung Fixkostenhilfe": Als Fixkosten werden Kosten verstanden, die unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen. Tja, nun, jetzt könnte man nach herleiten, dass diese Regelung gilt. M.E. aber nur bei jenen Programmen, welche eben von dieser "Bundesregelung Fixkostenhilfe" umfasst sind. Und die anderen???? Oder wenn ich mich beim Wahlrecht dagegen entscheide ???? Wie dem auch sei, ich habe mich dazu entschieden, sämtliche Kosten zu beantragen, die eben von den Mandanten nicht vermeidbar waren, da werden sicherlich auch ein paar " Nichtfixkosten" dabei sein, aber die Diskussion führe ich gerne mal - zumal das in meinen Fällen überschaubare Beträge sind. Frohes Beantragen weiterhin.....
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