@Jana_Richter schrieb: Aber der GF ist halt privat über die MAWISTA KV versichert, dann kann ja der BGS 1111 nicht richtig sein Das ist die "falsche Richtung" der Prüfung. Prüfung, ob GGF als sv-pflichtiger Arbeitnehmer gilt. Hier hatte @cro ja schon auf das Statusfeststellungsverfahren verwiesen. Sofern SV-Pflicht besteht: Prüfung der KV-Pflicht, nach den ganz normalen Regelungen für AN. Eine KV-Pflicht liegt nur dann nicht vor, wenn das Entgelt über der JAE-Grenze liegt. Sofern KV-Pflicht besteht: Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Es spielt dabei keine Rolle, ob (bisher) eine private Krankenversicherung bestand. Ausnahme: Ab dem 55. Lebensjahr entsteht keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, wenn vorher eine private Versicherung bestand. Viele Grüße Uwe Lutz
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