Hallo,
ich habe einen Mitarbeiter 1961 geboren und schwerbehindert. Er bekommt seit November seine Altersrente. Aber wenn ich die Aktivrente ab Januar einrichten möchte funktioniert das nicht . Hat jemand einen ähnliches Problem?
Gilt für Schwerbehinderte eine andere Regelaltersgrenze? Unabhängig vom frühestmöglichen Bezugszeitpunkt der Rente.
Hab ich noch nichts von mitbekommen, dass bei der Aktivrente in Verbindung mit SB eine andere Regelaltersgrenze gilt.
Wie Marc Terenzi sagte:
"Die Regelaltersgrenze sind die Regelaltersgrenze!" 🌴
Hallo,
danke für die Antwort, aber ja es gibt Unterschiede. Altersrente für schwerbehinderte und Regelaltersrente bei erreichen der Regelaltersgrenze. Bedeutet lt. Ihrer Antwort die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist gleich zu setzen mit Altersrente für besonders langjährig Versicherte?
@HF schrieb:Hallo,
ich habe einen Mitarbeiter 1961 geboren und schwerbehindert. Er bekommt seit November seine Altersrente. Aber wenn ich die Aktivrente ab Januar einrichten möchte funktioniert das nicht . Hat jemand einen ähnliches Problem?
Dieser Mitarbeiter hat das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht. Geburtsjahrgang 1961 erreicht das gesetzliche Rentenalter mit 66 Jahren und 6 Monaten.
Der Bezug einer Rente hat leider nichts mit dem steuerfreien Betrag der Aktivrente zu tun ...
@HF schrieb:Hallo,
danke für die Antwort, aber ja es gibt Unterschiede. Altersrente für schwerbehinderte und Regelaltersrente bei erreichen der Regelaltersgrenze. Bedeutet lt. Ihrer Antwort die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist gleich zu setzen mit Altersrente für besonders langjährig Versicherte?
Nein, gemeint ist der Zeitpunkt Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze (bei angenommenen Geburtstag 1.1.61).
Der Mitarbeiter mit Geburtstag 1.1.61 hat die Regelaltersgrenze also am 1.7.27 erreicht und kann ab dann ein Aktivrentner sein.
ich lasse solche Fälle immer über den Rentenrechner der DRV laufen
Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner | Deutsche Rentenversicherung
da kann man die Schwerbehinderung auch angeben.
Die gesetzliche Regelaltersgrenze ist im SGV VI §35 Satz 2 oder § 235 geregelt.
Dort steht nicht´s von Sonderfällen wie z.b. 50% Schwerbehinderung.
Im Brennpunkt ist dieser Sonderfall allerdings aufgeführt. Warum, das entzieht sich meiner Kenntnis.
Der Rentenrechner meiner Vorrednerin wirft den Rentenbeginn für die Regelaltersgrenze exakt aus.
Den benutze ich auch immer!
Sie müssen unterscheiden zwischen Rente (die spielt hier keine Rolle) und der Regelaltersgrenze.
Bei der Aktivrente kommt es auf das Erreichen dieser Regel - Alters - Grenze an (und die ist ausschließlich vom Geburtsdatum abhängig) und nicht auf die individuellen Zeitpunkte eines möglichen Bezuges einer ungekürzen Rente oder gar auf die tatsächliche Inanspruchnahme einer Rente.
Im Wort Regelaltersgrenze kommt der Begriff Rente nicht vor! Der Gesetzgeber hat hier eine für alle Menschen gleiche (=Regel-) Altersgrenze definiert. Lassen Sie sich den Begriff einfach mal auf der Zunge zergehen ;).
Es gibt nur eine Regelaltersgrenzen. Egal ob Schwerbehindert oder nicht .
Erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze gilt die Aktivrente
Das mit der Erwähnung im Brennpunkt verstehe ich auch nicht.
Weil die Schwerbehinderung spielt doch keine Rolle bei der Aktivrente.
Oder weiß da Datev mehr als wir?
Hallo Community,
wir haben die Abrechnung der Aktivrente bei Schwerbehinderung geprüft.
Es liegt hier kein Sonderfall vor.
Die Erwähnung in den Brennpunkten ist daher falsch und wird mit dem nächsten Service Release entfernt.
Vielen Dank für Ihre Hinweise.