Hallo, mit einem Urteil kann ich leider nicht dienen. Ich rechne überwiegend für Hessen ab, da erfolgt ebenfalls die Zahlung. Ich habe aber auch Mandanten in Thüringen und dort gibt es keine Entschädigung für selbst infizierte ungeimpfte Angestellte. Mit der gleichen Argumentation wie Sie bin ich an das zuständige Landesamt getreten und habe diese Antwort erhalten: [...] es ist zunächst korrekt, dass die Vollständigkeit des Impfschutzes über die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 21. Januar 2022 i.V.m. § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) des Bundes definiert wird. Auf der verwiesenen Internetseite des Paul-Ehrlich-Institutes (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) wird für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes allein auf die Gabe von zwei Impfdosen abgestellt. Die Website enthält auch weiter unten den Hinweis, dass derzeit noch keine Hinweise bzgl. Auffrischungsimpfungen veröffentlicht sind. Die oben genannten Tatsachen haben für den Anspruchsausschluss nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG jedoch keine Aussagekraft. Dort heißt es sinngemäß: Eine Entschädigung erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. 56 Abs. 1 S. 4 IfSG stellt mithin nicht auf eine – wie auch immer definierte – Vollständigkeit des Impfschutzes ab, sondern vielmehr auf die öffentliche Empfehlung bzgl. der Gabe und der Anzahl der Dosen des Impfstoffes. Eine solche öffentliche Empfehlung liegt für Thüringen – auch für die Boosterimpfung – vor: Die Impfempfehlung wird in Thüringen gem. § 20 Abs. 3 IfSG grds. durch das TMASGFF ausgesprochen. Empfohlen wird unter Ziff. 1 Nr. 2 der aktuellen öffentlichen Impfempfehlungen (ThürStAnz Nr. 2/2021 S. 126) die Impfung gegen COVID-19. Unter Ziff. 2 der öffentlichen Impfempfehlungen wird insbesondere auf die jeweils gültige Fassung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) hingewiesen. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisung, d.h. die aktuellen Empfehlungen der STIKO sind immer als Teil der öffentlichen Impfempfehlungen des TMASGFF zu lesen. Die STIKO empfiehlt aktuell allen Personen ab dem 18. Lebensjahr eine COVID-19-Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff in einem Mindestabstand von drei Monaten zur Grundimmunisierung (STIKO: 14. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung v. 29.11.2022, S. 3). [...]
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