Ich dachte, es wäre bundesweit einheitlich, aber es richtet sich nach dem Sitz der Krankenkasse, der TK nach: Achtung: Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine banküblichen Arbeitstage. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Feiertage gibt, können die Termine von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Maßgebend ist hierbei der Sitz der Krankenkasse, im Fall der TK also Hamburg. Der 24. und der 31. Dezember sind keine Bankarbeitstage Quelle: faelligkeitstermine-2025-data.pdf Ich nutze diese Übersicht, glaube, die war mal vom IWW-Institut - und dort im Zweifel den früheren Termin. Wobei meine Mandanten i.d.R. per Lastschrift zahlen und sich die Frage da dann nicht stellt.
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