Liebe Comm, heute ist das Brett für's Köpfchen wohl auch bei mir angekommen. Die HWK Koblenz schreibt: "Für bis Ende 2020 aufgenommene Nebentätigkeit bleibt die Hinzuverdienstmöglichkeit anrechnungsfrei, wenn die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt", also nicht nur bezogen auf Minijobs. Lt. 2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 finde ich aber nur die Verlängerung bzgl. der Minijobs. LuG rechnet den Nebenverdienst dem Ist-Entgelt zu (trotzdem dass Soll-Entgelt nicht erreicht wird). 1. Habe ich die entsprechende gesetzliche Regelung 2021 für MIDIjobs nicht gefunden? 2. Kommentiert die HWK lückenhaft? 3. Oder muss ich den Nebenverdienst, wenn das Soll-Entgelt nicht überschritten wird, anders als im Dok 1009164 beschrieben, unter Monatsstammdaten KUG gar nicht erfassen? Ich danke euch vorab für's Gedanken machen 🙂
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