Hallo Community,
Der Geschäftsführer ist privat krankenversichert. Der AG zahlt keinen Zuschuss zur PV/KV.
Der Geschäftsführer unterliegt in der Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht in der KV und PV.
Muss die Meldung/Beitragsabrechnung nachträglich korrigieren und mit dem BGS 0110 melden.
Ich habe laut Gesellschafter-Geschäftsführer mit freiwilliger Versicherung / Selbstzahler abrechnet:
PGS 900 (Muss jetzt 101 sein?!)
BGS 0110
Gruppe Angaben zur Lohnsteuerberechnung bzgl. Vorsorgepauschale das Kontrollkästchen Arbeitnehmer leistet Beiträge zur inländischen Krankenversicherung (Selbstzahler) ist aktiviert
Angaben zur Unfallversicherungspflicht - deaktiviert
Angaben zur privaten KV – privat versichert angekreuzt
Angaben zur privaten PV – privat versichert angekreuzt
Bei der Berechnung dieser Einstellungen erhalte ich die Fehlermeldung: Dies ist nicht zulässig!
Wenn Sie einen Vorschlag haben, wäre ich Ihnen sehr dankbar.
MfG
Milla
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht sv-fplichtig ist, darf der BGS nur mit 0000 erstellt werden (er führt ja nichts ab).
Dann sollte die Abrechnung klappen.
Hallo,
liegt Ihnen ein Statusfeststellungsbescheid der Clearingstelle der Rentenversicherung vor oder handelt es sich um einen eindeutigen Fall der Versicherungsfreiheit des Geschäftsführers (z. Bsp. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer)?
Dann wäre PSG 900 und 0000 korrekt.
Sollte es nicht so eindeutig sein, ggf. Statusfeststellungsverfahren einleiten.
Sollte grundsätzlich klar Versicherungspflicht bestehen, aber durch Überschreiten der Versicherungspflicht Versicherungsfreiheit in der KV und PV bestehen, so wäre Personengruppe 101 und Beitragsgruppenschlüssel 0110 richtig. In diesem Fall wäre bestände allerdings auch ein Anspruch auf einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur KV und PV.
Viele Grüße
T. Reich
Ich kann @t_r_ nur Recht geben. Er hat es noch einmal sehr schön erklärt! 😉
Vielen Dank, Frau Borowski und vor allem vielen Dank, Herr Reich, für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Nein, ein Statusfeststellungsbescheid der Clearingstelle der Rentenversicherung liegt uns derzeit nicht vor.
Alles, was wir im Moment haben, ist der Bescheid der Krankenkasse, in dem steht, dass der Geschäftsführer BGS 0110 sein muss.
MfG,
Milla
Dann ist der Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicheruntgspflichtig angestellt und hat einen Anspruch auf den Zuschuss seitens des Arbeitgebers zu KV/PV. Die Zuzahlung darf in diesem Fall nicht unterdrückt werden.
Handelt es sich um einen alten Bescheid der Krankenkasse. Seit 6/2010 ist die Rentenversicherung für die versicherungsrechtliche Beurteilung zuständig. Sie sollten, sollte der Bescheid nach 2010 sein, zur Sicherheit noch ein Verfahren bei der clearingstelle durchlaufen.
Im Übrigen ist @_JuliaBorowski_ zuzustimmen, dass bei Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht in diesem Fall dem Grunde nach auch Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bestehen dürfte. Es dürfte nur wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit bestehen. Die Folge wäre, dass der Geschäftsführer Anspruch auf Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken. und Pflegeversicherung hätte.
Dies ist ein neuer Bescheid der Krankenkasse (seit 12-2022).
Habe einige Anfragen zur Klärung gestellt und warte nun auf eine Antwort.
Sobald ich die Antwort habe, werde ich es Sie wissen lassen. Bis dahin danke ich Ihnen @t_r_ und @_JuliaBorowski_ noch einmal für Ihre Bemühungen und Ihr Feedback