Hallo, wenn der Antrag auf Kurzarbeitergeld ab April besteht, nehmen Sie folgende Kalenderbuchungen für Ihr genanntes Beispiel vor: 11.03.2020 - 31.03.2020: Ausfallschlüssel K Krankheit (Lohnfortzahlung) mit 8,0 Std. / 1,0 Tage 01.04.2020 - 03.04.2020 Krank vor Gewährungszeitraum Kug: Ausfallschlüssel VS Krankstunden vor Kug mit 4,0 Std. / 0,5 Tage Ausfallschlüssel K Krankheit (Lohnfortzahlung) mit 4,0 Std. / 0,5 Tage ab dem 06.04.2020 Kurzarbeit 50 %: Ausfallschlüssel KU Kurzarbeit (Kug) mit 4,0 Std. / 0,5 Tage ggf. Ausfallschlüssel 1 Zeitlohn mit 4,0 Std. / 0,5 Tage 10.04.2020 + 13.04.2020 Kurzarbeit 50 % am Feiertag: Ausfallschlüssel FK Feiertag im Kug-Zeitraum (SV durch AG) mit 4,0 Std. / 0,5 Tage ggf. Ausfallschlüssel F Feiertag mit 4,0 Std. / 0,5 Tage Für die abgerechneten Stunden mit dem Ausfallschlüssel K erhalten Sie bei U1-Pflicht des Mandanten in Lohn und Gehalt einen AAG-Erstattungsantrag. Für die Stunden mit dem Ausfallschlüssel VS "Krankstunden vor Kug" bzw. VK "Krankengeld/Krankheit vor Kug" ist ebenfalls die Krankenkasse des Kug-Beziehers der Leistungsträger. Von der zuständigen Krankenkasse wird auf Antrag das ausgezahlte Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes dem Arbeitgeber erstattet. Diese Erstattung findet außerhalb der Lohnabrechnung und nicht im Rahmen des AAG statt. Jede Krankenkasse hat gemäß ihrer Satzung die entsprechenden Anträge. In der Mandantenauswertung "Anlage LA Kug" finden Sie nach der Lohnabrechnung eine separate Seite mit der Überschrift "Nicht für die Bundesagentur für Arbeit bestimmt, Krankengeld in Höhe von KUG". Eventuell reicht der Krankenkasse sogar diese Auswertung für die Erstattung. Welche Werte Sie genau in SVnet (wenn notwendig) einzutragen haben, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Freundliche Grüße Nina Schöneweis Personalwirtschaft DATEV eG
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