... Es tut mir leid, aber ich kann dem nicht so richtig folgen. Der Vertreterratsauschuss müsste eigentlich die ganzen ungeklärten Wünsche und Anregungen der Anwender kennen und erst mal diese priorisieren und abarbeiten, bevor man sich auf neue Dinge konzentriert. ... Da verkennen Sie leider die - satzungsgemäße - Rolle des Vertreterrates und seiner Ausschüsse ... Nach der DATEV-Satzung ist das von Anfang an (d.h. seit 1992) ein Beratungsgremium und kein wie auch immer geartetes (weiteres) Aufsichtsgremium - dafür gibt es nach den Spielregeln des GenG den Aufsichtsrat. Sie dürfen aber sehr wohl davon ausgehen, dass in den vielen Jahren der Existenz des Vertreterrates und hier insbesondere seines Ausschusses für den Bereich "LOHN und Steuern" immer gemäß den Satzungsregeln die betreffenden Eingaben an den DATEV-Vorstand daraufhin gesichtet, bewertet und auch - oft heiss - diskutiert wurden, ob darin Punkte für eine aus Anwendersicht sinnvolle Weiterentwicklung der Software enthalten waren. Als jemand, der von Anbeginn an in wechselnden Rollen permanent in diesem Vertreterratsausschuss mitgearbeitet hat, kann ich dies für all die Jahre uneingeschränkt so feststellen. Allerdings hat der Vertreterrat - nach den einschlägigen Satzungsregeln und nach meiner persönlichen Überzeugung auch sinnvollerweise - keinen Zugriff auf die "große Wünsche-Datenbank" der DATEV. Das könnte ein periodisch gewähltes, dabei nicht hauptamtlich agierendes Gremium - unabhängig von den entgegen stehenden klaren Satzungsregeln - einfach auch mengenmäßig gar nicht leisten. Neben den anonymisiert vorliegenden Vorstandseingaben wurden und werden in praktisch jeder Sitzung Diskussionen über die ein oder andere Aufälligkeit, den ein oder anderen aufgefallenen Bruch von Prozessabläufen etc. aus dem Kanzleialltag der Ausschussmitglieder geführt, um die fachliche Ausprägung der Programme weiter zu verbessern. Insoweit besteht also keinerlei Beschränkung auf die eigentlichen Vorstandseingaben. Das umfasst natürlich auch Details, die von Kollegen an die Ausschussmitglieder heran getragen werden. Als selbst auch beratend Tätige wissen wir alle: Der Beratene wird jeweils frei und in eigener Verantwortung entscheiden, welchen Teil unseres Rats er umsetzen kann oder will. So wie wir dies Tag für Tag in unseren Kanzleien im Verhältnis zum Mandanten erleben, gilt das genau so für die Beratungsthemen des Vertreterrates und seiner Ausschüsse in Bezug auf den Adressat dieser Beratung - die DATEV ...
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