Import von Vorläufen / Festschreiben. Ja, es gibt die Notwendigkeit, daß Vorläufe zwangsfestgeschrieben werden. Ja, dem fachkundigen Kanzleimitarbeiter muß verboten werden, den Bockmist vom Mandanten noch zu korrigieren. aber... Wenn der Kanzlei- Mitarbeiter beim Einspielen Mist baute, also einen grundverkehrten Vorlauf einspielt, dann muß es irgendwie eine Möglichkeit geben, diesen wieder zu löschen. Vorschlag: - Import, wie bisher, intern wird das Festschreibungskennzeichen vorläufig gesetzt solange keine Folgeverarbeitung, wie senden, DFÜ, usw. erfolgten, kann der Mitarbeiter diesen Vorlauf komplett löschen.. Damit haben wir die Situation, als hätte der Mitarbeiter diesen Vorlauf nie eingespielt. Auch müßte nicht - wie heute üblich - vorsorglich ein verkehrter Buchungssatz eingeschummelt werden, um das Festschreiben auszuixen, sondern der Mitarbeiter könnte nach dem Importieren und nach dem Sichten entscheiden, ob die vorgegebene Festschreibung vertretbar ist, oder on der Aunahmetatbestand vorliegt, daß eine Korrektur, oder gar ein komplettes Verwerfen des Vorlaufes notwendig ist. Für das Aktivitätenprotokoll wäre das die korrekte Vorgehensweise. 1. Einspielen 2. Sichten und prüfen 3. Entscheiden, ob verwerfen oder OK 4. Löschen bzw. festschreiben (eventuel mit Rechten sogar editieren) Es gibt Mandanten, die haben in ihren Vorläufen verkehrte Kopfdaten, die erst beim Import angepaßt werden. Meines Wissens würde die DSGVO ein Rücksichern verlangen, wenn versehentlich ein Vorlauf bei einem verkehrten Mandanten eingespielt wird. Da reicht eine GU nicht aus. Bitte gebt uns die Möglichkeit dieses UnDo beim Import, wenn man einen Fehler gemacht hat.
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