Ich habe soeben an anderer Stelle folgendes Zitat gefunden: "Solange das berühmte „L-Laufwerk“ seitens Datev für alle User auf dem Server unbeschränkt zugänglich sein muss, kann DATEV meines Erachtens die Bestimmung der Datenschutzgrundverordnung ab 28. Mai gar nicht erfüllen" Da ich diese Dinge nicht selber beurteilen möchte, bitte ich unseren Softwarelieferanten darum, daß er uns IT-ler eine vorformulierte Verfahrensdokumentation in die Hand gibt, die sich auf eine DATEV - Mehrwert- Installation nach Handbuch unter Einbezug der üblichen Erweiterungen, wie Waren- und Kassenerfassung (Excel- Kasse), DATEV- Import aus Fremdbuchhaltungen und Versenden von diversen Auswertungen und Informationen per Email mit einbezieht. - Also ein Dokument als Vorgabe für die Standard- Kanzlei. Das könnte jeder Admin (auch der Sohn vom Kanzleiinhaber) abarbeiten, um die Kanzlei innerhalb der nächsten 6 Monate auf das von DATEV geforderte Niveau zu heben. Irgendwie sehe ich uns von dieser Verordnung nur tangential betroffen, da diese Verordnung für völlig andere Zwecke erlassen wurde, wie Datenschutz in öffentlichen Netzwerken, Sozialplattformen (Facebook), Banken mit Kunden- Login usw. Für Kanzleien greift das Berufsrecht und durch die DS-GVO wurde meines Erachtens lediglich die Möglichkeit eröffnet, exorbitante Busgelder zu verlangen, solange Formalien nicht erfüllt sind. Es stellt sich sogar die Frage, ob diese Verordnung nicht sogar zum Haftungsproblem wird. Früher sollte die Berufshaftpflicht- Versicherung einspringen, wenn es zu einem Schaden aufgrund einer Datenschutzverletzung käme. Wie sieht das heute aus, wenn die Vorschriften der DS-GVO in dem betroffenen Punkt nicht zu 100% eingehalten wurden? Bei einem Bussgeld in 5- stelligem EUR- Betrag kann doch keine Fahrlässigkeit mehr unterstellt werden, wenn es zu einer Panne kommt (Laptop mit Daten wird gestohlen) PS. Aus alter Schule bewahre ich eine Datensicherung außerhalb der Kanzlei- Räumlichkeiten auf, die auf jedem DATEV- PC lesbar gemacht werden kann. Eigentlich müßte diese USB- Platte bei Transport und Lagerung behandelt werden, als würde es sich um einen 500 g- Goldbarren handeln und die Daten dürften außerhalb der Kanzlei nicht einmal zu Testzwecken "verarbeitet" werden. Bislang ist man so vorgegangen, aber mit den neuen Bussgeldern muß wohl jede Datenhaltung außerhalb der Serverplatten und speziellen verschlossenen Backup- Arrays komplett unterbunden werden. Eine Backup- Platte in der Schreibtischhublade ist damit wohl ein NoGo .... OK, so sind bei Großprovidern wohl in der Vergangenheit auch Kennwort- Listen entwendet worden...
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