In § 119 EStG steht: "Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn. Von daher verstehe ich das so, dass keine Pauchalsteuer hierauf anfällt. Und hier sehe ich das Problem. In Satz 1 steht, dass die Energiepreispauschale als Einnahme zu § 19 gilt. In Satz 2 steht, dass dies nicht für pauschalbesteuerten Arbeitslohn gilt. Ich interpretiere dies so, dass pauschalierter Arbeitslohn nicht als Einnahme nach § 19 gilt. Nicht, dass die Energiepreispauschale unversteuert bleibt, sondern gerade nicht als Einnahme bei der ESt gewertet wird, wenn es eben pauschalversteuert wurde. Bei unsere Mandanten sind zu 99% die Minijobber pauschalversteuert, die der AG übernimmt.
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