Die UV ist entweder vGA oder Privatsache des GGF. Eine Erhöhung der Bruttobezüge per Ges.-Beschluss wäre die einzige finanzielle Lösung im Unternehmen.
Wir verwenden die SLA 203 (sonst. Bruttobez. jhrl.) zur Abrechnung des steuerpflichtigen Teils zusammen mit einem Nettoabzug. Für die Bruttolohnverbuchung sind beide Konten identisch (1740 bzw. 3720), dann heben sich diese gegenseitig auf.
Lt. LSt-Prüfung muss nur 60% des Beitrages versteuert werden, da mit der fBG auch die beruflichen Auswärtstätigkeiten abgedeckt werden (https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/unfallversicherung-lohnsteuer_idesk_PI42323_HI727395.html).