der Annahmeverzugslohn ist ein komplexes und schwieriges Thema. Da müssen Sie tiefer einsteigen bzw. sich rechtsanwaltlichen Rat einholen. 1) Ich meine, mich dunkel aus einem Seminar zur erinnern, dass er nicht zwingend sozialversicherungspflichtig sein muss. 2) die Höhe: Der Anspruch ist nicht das komplette vorher bezogene Gehalt, sondern abzüglich der ersparten Aufwendungen und abzüglich des Entgeltes, das ihm durch böswilliges nichtannehmen einer neuen Stelle entgeht. Es gibt also sehr gesuchte Berufsgruppen, die gar keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben (in der Branche gleich hohe Gehälter unterstellt), da sie schon morgen bei zahlreichen Firmen anfangen könnten, wie bspw. Bauarbeiter, LKW-Fahrer, Steuerfach, uswusf. Dem Mitarbeiter im Annahmeverzug schickt man also Jobangebote aus der Zeitung, vom Arbeitsamt o.ä. und wenn er sich dann nicht bewirbt, mindert das den Anspruch bei Ihnen/Ihrem Mandanten. Daher würde ich den Septemberlohn noch nicht abrechnen und die Rechtsgrundlagen (mit einem Anwalt und dem Mandanten) klären.
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