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Annahmeverzugslohn bei schwebendem Kündigungsschutzverfahren / LuG

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letzte Antwort am 19.09.2018 17:37:06 von hmi
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hmi
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Nachricht 1 von 7
472 Mal angesehen

Hallo Zusammen,

vielleicht hat jemand hier einschlägige Erfahrungen!?

Beschreibung:

Ein Arbeitnehmer tritt aufgrund Kündigung zum 30.04. aus dem Unternehmen aus.

Es liegt ein noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Kündigungsschutzverfahren vor.

Der Arbeitnehmer verlangt erst zum 01.09. die Weiterbeschäftigung und ab diesem Tage wird erst der Annahmeverzugslohn geleistet.

Muss hier über eine 2. Personalnummer abgerechnet werden? Oder kann mit einem 2. Beschäftigungszeitraum gearbeitet werden? (1. bis 30.04.2018 und 2. vom 01.09.2018 bis 00.00.0000). Wie löse ich dann aber die evtl. Problematik, dass es zu einer Entscheidung kommen kann, wonach eine Weiterbeschäftigung ab Mai umzusetzen wäre, und dies evtl. auch noch vor dem Hintergrund, dass diese Entscheidung voraussichtlich erst in 2019 fällt.

Für sachdienliche Hinweise wäre ich sehr dankbar

MfG

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dieela
Einsteiger
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Nachricht 2 von 7
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Hallo,

zunächsteinmal :

nach meinem Wissen kann der AN bei einem Kündigungsschutzverfahren nicht einfach mal so " wählen " ab wann seine Weiterbeschäftigung gilt da er sich ja durch die Klage generell gegen die Beendigung des AV wehrt.

( Es kann allerdings ggf. bei Gericht, oder auch schon vorher mit dem AG, eine Einigung über den Zeitpunkt der entgültigen Beendigung getroffen werden.)

Sollte der AN diese Klage gewinnen ist das Arbeitsverhältnis ab dem 01.05.2018 ja eben nicht beendet oder unterbrochen sondern besteht fort bzw. bis zum Datum der gütlichen Einigung.

Es handelt sich dann nach wie vor um ein bestehendes ( nur später beendetes ) AV und müßte dann über die 1. Personalnummer abgerechnet werden.

Den Annahmeverzug kann ein AG ganz einfach verhindern indem er dem AN, nach Eingang der Kündigungsschutzklage, umgehend zur Arbeit kommen lässt, somit wird vermieden, das Geld quasi für "Nixtun" bezahlt werden muss.

Genauso kann es zu einer Einigung gegen Abfindungszahlung kommen und evtl. das AV dann doch zum 01.05.2018 beendet sein.

Was da jedenfalls auch immer passiert; das Ergebnis muss in dieser Konstelation, meiner Meinung nach, über die

1. Personalnummer abgerechnet werden.

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hmi
Beginner
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Nachricht 3 von 7
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Hallo,

danke für die Rückmeldung, aber ich habe lediglich ein Abrechnungsproblem; arbeitsrechtlich ist alles geklärt.

Der AN wählt nicht "einfach so" sondern verlangt gem. § 102, Abs. III BetrVG die Weiterbeschäftigung.

Allerdings erst 5 Monate später (zwischenzeitlich gibt es ein Urteil in der I. Instanz, welches jedoch noch nicht rechtskräftig ist). Annahmeverzugslohn ist ab Verlangen zu zahlen, sprich, erst ab dem 01.09.; das ist das eigentliche Problem. Würde ich jetzt auf der 1. Personalnummer (Austrittsdatum 30.04.) einen neuen Zeitraum ab 01.09. zur Abrechnung bringen, ist der Zeitraum Mai-August 18 "tot", Oder ist es möglich, dass z.B. im November 18 - im Falle eines rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zugunsten des AN - der Zeitraum Mai-August 18 nachträglich abgerechnet werden kann? Kann ich das Austrittsdatum im ersten definierten Zeitraum entfernen, was zu einer "Nachberechnung" führen würde?? Kollidieren hier nicht die Zeiträume?? Daher die Überlegung das "Prozessarbeitsverhältnis" über eine separate PNr. abzurechnen.

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 7
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Hallo,

ist bereits geklärt, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgehend besteht?

Wenn ja, würde ich die Zeit vom 01.05.2018 bis 31.08.2018 erst einmal unbezahlt belassen und ab 01.09.18 wieder bezahlen. Sollte am Ende geklärt werden, dass hier Lohnanspruch bestand, könnte man die Unterbrechung rausnehmen.

Wenn nein, wundert mich wieso Sie jetzt schon Annahmeverzugslohn zahlen wollen. Ist bereits vom Gericht entschieden, dass Sie dazu ab 01.09. verpflichtet sind oder wollen Sie nur einem eventuellen Schadenersatz vermeiden?

Viele Grüße

T. Reich

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hmi
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Hallo,

leider war dies dann doch nicht die Lösung. Nach Rücksprache mit DATEV ist dieser spezielle Fall tatsächlich nur über 2 Personalnummern zu lösen.

Viele Grüße und besten Dank

HMI

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sue
Fortgeschrittener
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der Annahmeverzugslohn ist ein komplexes und schwieriges Thema. Da müssen Sie tiefer einsteigen bzw. sich rechtsanwaltlichen Rat einholen.

1) Ich meine, mich dunkel aus einem Seminar zur erinnern, dass er nicht zwingend sozialversicherungspflichtig sein muss.

2) die Höhe: Der Anspruch ist nicht das komplette vorher bezogene Gehalt, sondern abzüglich der ersparten Aufwendungen und abzüglich des Entgeltes, das ihm durch böswilliges nichtannehmen einer neuen Stelle entgeht.  Es gibt also sehr gesuchte Berufsgruppen, die gar keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben (in der Branche gleich hohe Gehälter unterstellt), da sie schon morgen bei zahlreichen Firmen anfangen könnten, wie bspw. Bauarbeiter, LKW-Fahrer, Steuerfach, uswusf.  Dem Mitarbeiter im Annahmeverzug schickt man also Jobangebote aus der Zeitung, vom Arbeitsamt o.ä. und wenn er sich dann nicht bewirbt, mindert das den Anspruch bei Ihnen/Ihrem Mandanten.

Daher würde ich den Septemberlohn noch nicht abrechnen und die Rechtsgrundlagen (mit einem Anwalt und dem Mandanten) klären.

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hmi
Beginner
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Nachricht 7 von 7
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Vielen Dank für das Feedback.

Wir klären grundsätzlich alle arbeitsrechtlichen Themen vorab mit unseren Anwälten ab!

Dies ist auch nicht das Thema, sondern lediglich die systemseitige Umsetzung in DATEV.

Hierzu habe ich aus Nürnberg ja nun eine Lösung genannt bekommen, die meinem ursprünglichen Bauchgefühl entsprach.

Viele Grüße

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6
letzte Antwort am 19.09.2018 17:37:06 von hmi
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