Hallo, danke für die Rückmeldung, aber ich habe lediglich ein Abrechnungsproblem; arbeitsrechtlich ist alles geklärt. Der AN wählt nicht "einfach so" sondern verlangt gem. § 102, Abs. III BetrVG die Weiterbeschäftigung. Allerdings erst 5 Monate später (zwischenzeitlich gibt es ein Urteil in der I. Instanz, welches jedoch noch nicht rechtskräftig ist). Annahmeverzugslohn ist ab Verlangen zu zahlen, sprich, erst ab dem 01.09.; das ist das eigentliche Problem. Würde ich jetzt auf der 1. Personalnummer (Austrittsdatum 30.04.) einen neuen Zeitraum ab 01.09. zur Abrechnung bringen, ist der Zeitraum Mai-August 18 "tot", Oder ist es möglich, dass z.B. im November 18 - im Falle eines rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens zugunsten des AN - der Zeitraum Mai-August 18 nachträglich abgerechnet werden kann? Kann ich das Austrittsdatum im ersten definierten Zeitraum entfernen, was zu einer "Nachberechnung" führen würde?? Kollidieren hier nicht die Zeiträume?? Daher die Überlegung das "Prozessarbeitsverhältnis" über eine separate PNr. abzurechnen.
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