Hallo, es wäre vielleicht auch zu prüfen, ob nicht eine Lohnfortzahlungspflicht nach § 616 BGB besteht. Zitat aus: https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_krankheit_kinder.html "Gesetzliche Grundlagen Es gibt einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB und einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung mit Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB ist dabei dem Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes durch die Krankenkasse gemäß § 45 SGB V vorrangig. Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB § 616 BGB: Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist. Nur durch zurückgreifen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist diese schwammige Formulierung zu konkretisieren. Danach darf der berufstätige Elternteil bzw. Alleinerziehende zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind betreuen kann. Die Dauer einer bezahlten Freistellung von der Arbeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Für das Bundesarbeitsgericht sind etwa fünf Tage im Jahr gleichbedeutend mit "unerhebliche Zeit". Die Vergütungsfortzahlungspflicht gemäß § 616 BGB kann in einem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ausgeschlossen werden." Gruß, vw
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