Hallo, Ja, so kann man das machen, muss man aber nicht. Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist eine vorausschauende Betrachtung zu Jahresbeginn. Wenn es zu diesem Zeitpunkt noch so aussah, als ob die Mitarbeiter im Durchschnitt über 2.000 € monatlich verdienen, dann war es korrekt, sie nicht innerhalb der Gleitzone abzurechnen. Dem Prüfer wird es später auffallen und entsprechend zurückrechnen, ebenso kann man es aber auch gleich selber korrigieren. Normalerweise haben die Arbeitsverträge in der Regel eine Ausschlussfrist, welche besagt, dass Korrekturen nach 3 Monaten nach Fälligkeit des Lohnes ausgeschlossen sind. Da aber in diesem Falle zugunsten der Mitarbeiter korrigiert werden würde, würde sich wohl niemand darüber beschweren. Also Häkchen im Januar setzen und dann eine Rückrechnubg mit Wert 1 und Bearbeitungsschlüssel 96 anstossen. Entweder als Wiederholungsabrechnung im letzten Monat oder aber als Nachberechnung im kommenden Monat. Viel Erfolg
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