Ich habe noch folgendes gefunden: "Zum Verdienst im Minijob zählen auch einmalige Einnahmen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Alle einmaligen Einnahmen, die bereits bei Beginn des Minijobs vorhersehbar sind, müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin als Verdienst einplanen. Dies ist wichtig für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung." Wenn also vorhersehbar war, das durch die offenen Urlaubstage / Urlaubsabgeltung die Minijobgrenze überschritten wird, dann hätte man den AN scheinbar gar nicht als Minijobber schlüsseln dürfen und hätte ihn weiter als PGR101 laufen und abrechnen sollen. Auch wenn Gehalt vielleicht nur noch 500,- EUR sind. Dann kann man natürlich auch korrekterweise die Urlaubsabgeltung im Monat der Auszahlung Oktober normal abrechnen können.
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