Ich kann zwar immer noch nicht erkennen, wie die Vertragslage zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist. Auch sehe ich nicht, was tatsächlich für Leistungen erbracht wurden. Aber grundsätzlich kann in diesem Fall Paragraph 13b Abs.5 Satz 7 zur Geltung kommen "Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 6 bis 12 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen."
... Mehr anzeigen