2 Besonderheiten zum Jahreswechsel Besonderheiten gelten, wenn die Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum des abgelaufenen Kalenderjahres erst im nachfolgenden Kalenderjahr erfolgt. Wenn die Lohnabrechnung innerhalb von 3 Wochen (3-Wochenfrist) nach Ablauf des Kalenderjahres vorgenommen wird, handelt es sich noch um Arbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer des abgelaufenen Kalenderjahres. Beide sind dann noch im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbelegen des abgelaufenen Kalenderjahres zu erfassen. https://www.haufe.de/id/beitrag/lohnzahlungs-und-abrechnungszeitraeume-in-der-entgeltabr-lohnsteuer-HI2351429.html Ich denke, man geht auch davon aus, dass die Zahlung auch bis zur dritten Woche erfolgt.
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