Danke für die Antworten, auch an @Claudia- ! Auf der einen Seite bin ich jetzt ein wenig schlauer, auf der anderen ein wenig verwirrter als vorher. Ich hoffe, es ist in Ordnung, wenn ich noch ein wenig nachhake. Der Anspruch auf das Arbeitsessen ist mit der Durchführung desselbigen begründet worden, also im Dezember. Für Sozialversicherungsbeiträge gilt (grundsätzlich) das Entstehungsprinzip, die Abführung findet als im Dezember statt. Das leuchtet mir soweit ein. Offen bleibt für mich in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge allerdings: 1. Warum werden die Sozialversicherungsbeiträge dann nicht konsequenterweise in den Jahressummen für 2025 abgebildet und eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung für 2025 ausgestellt? Im verlinkten Hilfsdokument steht unter 3.5: Der nachberechnete Betrag wird im laufenden Jahr steuerlich behandelt. Mit einer Nachberechnung in das Vorjahr wird deshalb grundsätzlich keine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt. Der Betrag wird auf der Lohnsteuerbescheinigung des laufenden Jahrs ausgewiesen. Ebenso werden auf der Lohnsteuerbescheinigung des aktuellen Abrechnungsjahrs dokumentiert: Sozialversicherungsrechtliche Bestandteile, die durch eine Nachberechnung in das Vorjahr entstanden sind. Ausnahme: Bei Anwendung des Entstehungsprinzips wird automatisch eine neue Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellt. Ist das so zu verstehen, dass nur steuerlich zwischen Zufluss- und Entstehungsprinzip gewählt werden kann und sich sozusagen nur steuerlich die Frage stellt, ob eine neue Lohnsteuerbescheinigung auszustellen ist? 2. In dem Dokument "Die Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt" heißt es auf Seite 7 im zweiten Absatz unter Gliederungspunkt 1: Für Einmalzahlungen gilt nicht das ansonsten bei Sozialversicherungsbeiträgen anzuwendende Entstehungsprinzip, sondern das Zuflussprinzip. Ähnliches steht auch in dem von dir verlinkten Hilfsdokument: Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt gilt für Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld: Beitragspflicht besteht nur, wenn der Arbeitgeber die Bezüge auch gezahlt hat. Da sowohl das Arbeitsessen als auch die dafür übernommenen Sozialversicherungsbeiträge als Einmalzahlung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausgewiesen sind, frage ich mich, ob sie dann nicht auf der Abrechnung des Januars hätten auftauchen müssen. Darüber hinaus; rein für mein Verständnis zur Lohnsteuer: 1. Wenn sich mein Arbeitgeber entschieden hätte, steuerlich nach Entstehungsprinzip zu rechnen, dann wäre die Abführung der Lohnsteuer auf der Dezemberabrechnung aufgetaucht und ich hätte auch eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung erhalten, korrekt? 2. Es heißt im Hilfsdokument: Für die Berechnung der Lohnsteuer werden die Steuermerkmale des aktuellen Abrechnungsmonats zu Grunde gelegt. Dies betrifft z. B. die Steuerklasse. Ist der Steuertarif (also ob 2025 oder 2026) nicht Teil der Definition des Wortes "Steuermerkmale" oder wieso wird nicht nach dem Steuertarif 2026 abgerechnet? Dass das materiell im Sinne der Beträge kaum einen Unterschied macht, ist mir bewusst, es geht mir rein ums Verständnis. Noch einmal vielen Dank für eure Hilfe!
... Mehr anzeigen