Hallo, diese Erläuterung habe ich von einem sehr netten Herren von der AOK BY erhalten: Diplomanden sind nicht als Arbeitnehmer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV. Dies gilt auch, wenn sie eine Vergütung erhalten. Dasselbe gilt für die Absolventen eines Bachelor- oder Masterstudiengangs. Sie sind nicht sozialversicherungspflichtig, wenn sie ihre Abschlussarbeit während ihrer Zeit in einem Betrieb erstellen. Bestimmte Studien- und Prüfungsordnungen sehen die Anfertigung einer Diplomarbeit vor. Da Unternehmen oftmals Interesse an den inhaltlichen Ergebnissen von Diplomarbeiten haben, werden den Studenten zur Anfertigung ihrer Arbeit die betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Gegenstand einer Diplomandenvereinbarung ist regelmäßig, dass die Diplomarbeit zur weiteren Verwendung dem Unternehmen überlassen wird; ggf. wird eine Vergütung bzw. ein Honorar gezahlt. Keine “abhängige Beschäftigung” im Sinne der Sozialversicherung: Sozialversicherungsrechtlich gehören Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, nicht zu den abhängig Beschäftigten; Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht kommt deshalb nicht in Betracht. Auch die Zahlung einer Vergütung oder eines Honorars ändert nichts an der versicherungsrechtlichen Beurteilung, sofern die Bezahlung lediglich für die Erstellung und Überlassung der Diplomarbeit erfolgt. Wird die Vergütung für eine vom „Diplomanden“ erbrachte Arbeitsleistung gezahlt, liegt ein Arbeitsverhältnis sowie ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis und damit Beitragspflicht vor. Vorsicht ist geboten, wenn der Diplomand eine monatliche oder nach Stunden bemessene Vergütung erhält. Dies kann ein Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Vergütung in einer Summe am Ende bzw. bei Überlassung der Diplomarbeit zu zahlen. Deswegen war ich etwas verwirrt, als sie sagten, das Entgelt bekommt er für die bestandene Prüfung. Keine Meldepflicht zur Sozialversicherung: Eine Meldung zur Sozialversicherung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Somit entfällt auch eine Meldung wie bei den vorgeschriebenen Zwischenpraktikanten, die mit der Personengruppe „190“ (Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind) und Beitragsgruppe „0000“ zu melden sind. Bachelorand und Masterand Die gleiche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gilt bei Bacheloranden und Masteranden (Personen, die sich auf den Bachelor- bzw. Masterabschluss vorbereiten). Auch sie gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten, wenn sie sich – wie die Diplomanden – ausschließlich zur Erstellung der Bachelor- bzw. Masterarbeit in den Betrieb begeben und sonst keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen. => Personengruppenschlüssel 190 - Beitragsgruppenschlüssel 0000
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