Hallo, eine Rechtsauskunft bekommen Sie hier nicht. Ich würde an Ihrer Stelle beim zuständigen Gesundheitsamt nachfragen. Das hatte ich mal für einen Mandanten rausgesucht: Für den Zeitraum der Quarantäne gilt der allgemeine Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Allerdings besteht in bestimmten Konstellationen dennoch ein Anspruch auf Vergütung. In Betracht kommt zum Beispiel § 616 BGB. Demnach behält ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung, wenn er „für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Arbeitsleistung gehindert wird. Bei bewussten Reisen in ein Risikogebiet scheidet der Anspruch nach § 616 BGB allerdings aus, weil es sich dann nicht um ein unverschuldetes Leistungshindernis handelt. Achtung: In dieser Konstellation besteht auch kein Anspruch auf staatliche Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz für Verdienstausfall wegen der Quarantäne Für den Zeitraum der Quarantäne gilt der allgemeine Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Allerdings besteht in bestimmten Konstellationen dennoch ein Anspruch auf Vergütung. In Betracht kommt zum Beispiel § 616 BGB. Demnach behält ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung, wenn er „für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ an der Arbeitsleistung gehindert wird. Bei bewussten Reisen in ein Risikogebiet scheidet der Anspruch nach § 616 BGB allerdings aus, weil es sich dann nicht um ein unverschuldetes Leistungshindernis handelt. Achtung: In dieser Konstellation besteht auch kein Anspruch auf staatliche Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz für Verdienstausfall wegen der Quarantäne. Laut bayerischem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gilt Folgendes: Personen, die in ein Risikogebiet reisen, obwohl sie wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass sie sich bei Wiedereinreise in Quarantäne begeben müssen, erhalten keine Entschädigung für einen durch die Quarantäne entstehenden Verdienstausfall. Es empfiehlt sich daher, Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass während einer Quarantäne nach einer bewussten Reise in ein Risikogebiet keinerlei Entgeltanspruch besteht. Für die Aufklärung über die Quarantänebestimmungen und die Rechtsfolgen einer bewussten Reise ins Risikogebiet kann auch auf die Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu Corona-Vorsicht bei Urlaubsreisen zurückgegriffen werden. Laut Bayerischem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gilt Folgendes: Personen, die in ein Risikogebiet reisen, obwohl sie wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass sie sich bei Wiedereinreise in Quarantäne begeben müssen, erhalten keine Entschädigung für einen durch die Quarantäne entstehenden Verdienstausfall. Es empfiehlt sich daher, Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass während einer Quarantäne nach einer bewussten Reise in ein Risikogebiet keinerlei Entgeltanspruch besteht. Für die Aufklärung über die Quarantänebestimmungen und die Rechtsfolgen einer bewussten Reise ins Risikogebiet kann auch auf die Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu Corona-Vorsicht bei Urlaubsreisen zurückgegriffen werden. Quelle: Reisen in Coronazeiten in Risikogebiete - was ist zu tun? |IHK (ihk-muenchen.de)
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