Ganz so einfach ist weder die ursprüngliche These noch die Antwort hierauf. Wenn mit "rechtssicherer" Kommunikation gemeint ist, geschützt vor dem Zugriff Dritter, dann ist das beSt, aber auch das beA, das eBO, das beN und die gesamte EGVP-Infrastruktur auf der diese Kommunikationszugänge aufsetzen, tatsächlich nicht rechtssicher. Das beA, beN, BeSt soll und kann dies auch gar nicht bewerkstelligen. Die Kommunikationszugänge (beA, BeSt, beN) sollen "nur" gewährleisten, dass der Absender tatsächlich die Person ist, die er behauptet zu sein. Es geht nur um die sichere Identifizierung des Kommunikationspartners. Da beim beBPo nicht der einzelne Sachbearbeiter identifiziert werden muss, sondern "nur" die Behörde sind diese Postfächer auch "nur" Organisationspostfächer. Das eBO ist in dieser Systematik ein Fremdkörper, denn mir ist nicht bekannt, dass die Anmeldung zum eBO mit einer besonderen Identifizierungsprozedur versehen ist. Ich - gestehe zu meiner Schande - habe selbst längere Zeit benötigt um diesen Unterschied zu erkennen und zu verinnerlichen. @agmü Wenn Sie dafür längere Zeit benötigt haben, dann war die Zeit noch nicht lang genug. Es ist fast alles falsch, was Sie da schreiben. EGVP-Nachrichten sind sehr wohl verschlüsselt, und zwar sowohl der Container, als auch die darin enthaltene Nachricht. Und natürlich sollen auch beA, beN und BeSt das bewerkstelligen, sonst wären sie gar nicht als EGVP-Teilnehmer zugelassen. Die BRAK (mit ihrem seltsamen beA) versteht unter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht nur die Kommunikationsteilnehmer als Endpunkte , sondern auch ihren eigenen Server, aber das ist ein anderes Thema. Das eBO kann der Bürger natürlich auch nur nach Identifizierung und mit Sicherheitstoken nutzen. Hier zum Einlesen: https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/EGVP_Infrastruktur_Anforderungen_Teilnahme_von_Drittanwendungen.pdf
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