@franky28 schrieb: Gibt es eine Übersicht über die Behörden, die eine qualifizierte elektronische Signatur (QeS) erwarten oder kann ich pauschal davon ausgehen, dass alle außer den FG noch eine QeS erwarten? Die Frage nach dem "warum wurde das von der Kammer nicht bedacht?" stelle ich mal in den Raum. Wo kann ich eine QeS erwerben, die ich dann in das aktuelle Update einbinden kann? Viele Grüße ALSO: 🙂 Es gilt zu unterscheiden zwischen prozessualem und materiellem Schriftformerfordernis. Zum prozessualen steht hier einiges: https://ervjustiz.de/sicherer-uebermittlungsweg-oder-qes-das-ist-doch-nicht-so-schwer Heißt: alles, was an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Finanzämter, Rentenversicherungen, Krankenkassen und sonstige EGVP-Teilnehmer geht und deshalb bisher schriftlich sein mußte, darf über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Um einen sicheren Übermittlungsweg zu beschreiten, reicht die Versendung über das (eigene!) beSt mit einfacher Signatur. Materielle Schriftformerfordernisse (z. B. bei Vertragskündigungen) können so nicht gewahrt werden. Für diese gilt § 126a BGB. Dafür braucht man eine QES. QES-Anbieter (Vertrauensdiensteanbieter) gibt es mehrere. Weil jeder europäische Anbieter gleich gut geeignet ist, gibt es eine EU-Liste dafür: https://eidas.ec.europa.eu/efda/tl-browser/#/screen/home Die Anbieter unterscheiden sich nach dem Medium (Signaturkarte oder Smartphone-App oder sonstwas), und die mit Signaturkarte noch nach lokaler Karte und Fernsignaturkarte. Behörden dürften, nur weil sie Behörden sind, überhaupt keine QES erwarten. Aber wenn ein Vermieter in einer Räumungsklage per sicherem Übermittlungsweg und ohne QES z. B. einen Wohnraummietvertrag kündigt, wird das Gericht sagen: schöne PDF-Datei, aber die Kündigung ist leider unwirksam.
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