Liebe Community,
die Gültigkeit bzw. Rechtswirksamkeit von Unterschriften auf eingescannten oder fotografierten und zugemailten Dokumenten gibt immer wieder mal Anlass für Diskussionen.
Manche Kommunikationspartner kritzeln sogar mit der Maus eine Art Unterschrift (zutreffender wäre der Begriff "Krakelschrift") in eine PDF und meinen, das sei ausreichend
Oder sie kopieren den gesamten Text aus meiner PDF in ein Word-Dokument, ergänzen den Text innerhalb von Word, setzen eine vorbereitete eingescannte Unterschrift (jpg-Datei) darunter, speichern alles als PDF und senden das nun unterschriebene Dokument zurück.
Hier herrscht bei mir und auch bei vielen Kommunikationspartnern ein große Unklarheit darüber, ob solche nicht elektronisch signierten Unterschriften überhaupt gültig sind und wenn doch, für welche Zwecke.
Mich überrascht z.B., dass meine Hausbank oder dass Versicherungen mit der Rücksendung von ausgefüllten, unterschriebenen und eingescannten Formularen, Aufträgen, Vertragsänderungen etc. zufrieden sind.
Wenn ich selbst eine Unterschrift von jemandem brauche, weil es mir z.B. von einem RA oder Notar so empfohlen wurde, weiß ich auch nicht, wann ich auf Papier und Briefpost bestehen muss und wann ich auch eine E-Mail mit einem eingescannten Dokument akzeptieren könnte.
Das ist eigentlich gar nicht so kompliziert: Es gibt zwei Arten von digitalen "Unterschriften", eine, die die Unterschrift "von Hand" ersetzt und eine, die nur eine einfache Bestätigung darstellt. Die erste wird nur benötigt, wenn das Gesetz (§ 126 I BGB) Schriftform vorschreibt. Das haben wir in der Steuerberatung quasi nie.
Die Unterschrift, die ich ohne weiteres auf meinem Handy wischen kann hat dieselbe Beweiskraft, wie eine E-Mail.
Wenn ich nun auf der original Urkunde von Hand unterschreibe und dies scanne und verschicke, erhält der Empfänger eine Kopie der Urkunde, weiß also, dass es ein Dokument gibt, auf der eigenhändig unterschrieben wurde, damit wurde grundsätzlich einmal die Schriftform gewahrt. Die Kopie hat natürlich nur in Verbindung mit dem Original eine tatsächliche Wirkung, bis dahin ist es nur ein "mittelbarer" Beweis, dass es eine Unterschrift gab. Das ist in der Steuerkanzlei regelmäßig völlig ausreichend.
Das Einzige mir bekannte, was im Rahmen der Steuererklärungen wirklich unterschrieben werden muss, ist gem. § 245 HGB der Jahresabschluss, https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__245.html
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Also scheint es für den dienstlichen Austausch von Dokumenten zwischen StB und Mandanten relativ unproblematisch zu sein.
Aber was ist mit den Dokumenten außerhalb der Steuerberatung, z.B. Verträge (Kauf, Miete, Pacht, Immobilien, Versicherungen, Bankkredite, Grundschulden etc.), Vollmachten, Annahme von Erbschaften oder Vermächtnissen, Vertretungen usw.
Ich vermute, dass Vieles davon die Originalunterschrift auf einem Originaldokument erfordert.
Aber anscheinend wird auch Vieles davon per E-Mail abgewickelt.
Die Frage ist nur, ob die E-Mails dann tatsächlich rechtswirksam sind, wenn es um Geld geht und wenn die Gültigkeit von einem der Beteiligten angezweifelt wird.
Die Sicherheitsfanatiker werden wahrscheinlich im Zweifel immer noch Originale per Briefpost austauschen oder geeignete Hard- und Software für die "echten" elektronischen Signaturen einsetzen, nehme ich an.
@Keiner_von_Denen schrieb:
Also scheint es für den dienstlichen Austausch von Dokumenten zwischen StB und Mandanten relativ unproblematisch zu sein.
Aber was ist mit den Dokumenten außerhalb der Steuerberatung, z.B. Verträge (Kauf, Miete, Pacht, Immobilien, Versicherungen, Bankkredite, Grundschulden etc.), Vollmachten, Annahme von Erbschaften oder Vermächtnissen, Vertretungen usw.
Ich vermute, dass Vieles davon die Originalunterschrift auf einem Originaldokument erfordert.
Aber anscheinend wird auch Vieles davon per E-Mail abgewickelt.
Die Frage ist nur, ob die E-Mails dann tatsächlich rechtswirksam sind, wenn es um Geld geht und wenn die Gültigkeit von einem der Beteiligten angezweifelt wird.
Die Sicherheitsfanatiker werden wahrscheinlich im Zweifel immer noch Originale per Briefpost austauschen oder geeignete Hard- und Software für die "echten" elektronischen Signaturen einsetzen, nehme ich an.
Die Antworten auf alle Fragen stecken in meiner ersten Antwort.
Solange nicht im Gesetz steht "Schriftform erforderlich", ist die Form nicht relevant, einen Darlehensvertrag kann man problemlos mündlich schließen! Man sollte ihn zu Beweiszwecken schriftlich schließen, aber was da dann für eine Unterschrift drunter ist, macht rechtlich keinen Unterschied.
Eine andere Frage ist diejenige, wie mit Kopien von Dokumenten ("Scans") umgegangen wird: Kopien sind grundsätzlich nur ein Verweis darauf, dass es an anderer Stelle ein Original gibt, welches so aussieht. Solange dies gewährleistet ist, sprichts nicht dagegen, mit der Kopie des Darlehensvertrages zu arbeiten.
Das Original darf nur in Verbindung mit einem "Rechtssicheren-Scan" weggeworfen werden und auch dann erst nach Ablauf einer nicht unerheblichen Frist.
Für Vollmachten gilt immer die Form des Geschäfts, für das vertreten werden soll.
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Solange nicht im Gesetz steht "Schriftform erforderlich"
Und wenn im Gesetz steht: Schriftform erforderlich - dann ist es oft nur ein veralteter Gesetzestext!
Viel Spaß beim Lesen:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/234/VO.html
https://www.digitale-verwaltung.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/DV/DE/2024/07_ozg.html
😅
Ein RA sieht dieses Thema vermutlich relativ "entspannt".
Ein RA hat wahrscheinlich immer eine Möglichkeit, einen Paragrafen aus dem Ärmel zu zaubern, um den Druck auf den oder die Beteiligten zu erhöhen
Als Beteiligter steht man vor der Frage, ob man alles richtig gemacht hat oder ob man aus Unwissenheit oder Naivität einen kostspieligen Fehler gemacht hat
Es ist kein angenehmes Gefühl, zu den "Unwissenden" bei solchen Fragen zu gehören
Deswegen habe ich versucht, mein entspanntes Gefühl hinsichtlich der Notwendigkeit einer echten Unterschrift zu begründen, auf dass ich damit nicht mehr so allein bin:
Im Steuerbüro gibt es nur einen Sachverhalt, bei dem tatsächlich Schriftform erforderlich ist: Bilanz unterschreiben. Wem weitere einfallen, der kann sie gerne hier kundtun!
Für alles andere, was so passiert, schreibt das Gesetz keine Form vor. Sie können damit alles andere mündlich und/oder per Handschlag machen. Wenn es trotzdem schriftlich passiert, dient das der Dokumentation.
Ich wüsste auch nicht, wo ich gegenüber meinen Mandanten den "Druck erhöhen" müsste?!
Ich berate und weise auf die Auswirkungen hin- jeder Mandant muss aber ja für sich selbst entscheiden, was er/sie draus macht.
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Ihre Antworten sind sehr hilfreich, danke dafür.
Aber Vieles ist auch Theorie.
In der Praxis braucht man nach meiner Erfahrung Beweise.
Ich habe schon viele Situationen erlebt, in denen "Aussage gegen Aussage" stand und mein RA fragte des Öfteren: "können Sie das beweisen ?"
Manche Mandanten oder sonstige Geschäftspartner waren regelrecht beleidigt, dass man überhaupt eine Unterschrift wollte
Es war sozusagen ein Misstrauensbeweis, dass "ein Mann, ein Wort" oder ein "Handschlag" nicht ausreichend war.
Ich finde, dass man gar nicht so lange über die einzelnen Befindlichkeiten der Beteiligten bei "Geschäftsabschlüssen" diskutieren, sondern einfach das erledigen sollte, was üblich, notwendig und rechtssicher ist, und hier würde ich stark vermuten, dass sich wohl die Meisten nicht nur auf ein "Wort" verlassen, sondern lieber auf eine rechtswirksame Unterschrift auf einem Original, ob das nun unbedingt erforderlich ist oder nicht.,
denn beweisen kann man ein "Rechtsgeschäft" wahrscheinlich nur schriftlich und mit Originalen.
Eines der tollen Dinge in einer Steuerkanzlei ist, dass man kaum mit Mandanten vor Gericht landet.
Wenn doch, geht es fast nie darum, irgendetwas zu beweisen.
Gleichwohl habe ich auch genau aus diesem Grund meineKanzlei.io entwickelt, damit kann ich u.a. zu jedem Dokument beweisen, ob und wann es vom Mandanten empfangen (!) wurde. Direkt im DMS.
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