Hallo Sandra, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__421c.html Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung § 421c Vorübergehende Sonderregelungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit (1) In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Handelt es sich bei der nach Satz 1 aufgenommenen Beschäftigung um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, wird das Entgelt aus dieser Beschäftigung dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet. 2. + 3. Minijobs sind demnach immer anrechnungsfrei. Aber das interessiert ja nur die Abrechnung bei der Vollzeitstelle, wo auch das KUG berechnet wird. Dort muss der AN angeben, dass er ein Nebeneinkommen hat, das eventuell zu berücksichtigen ist. Hinweise zur Nebentätigkeit auch hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf
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