Hallo Frau Mack, liebe Communtity, vielen Dank für die in Aussicht gestellte überarbeitete Version des Dokumentes. Eine Frage, die sich mir stellt, auf die ich aber so noch nirgends eine Antwort fand, ist folgende: Bisher wurde allein auf die Elterneigenschaft abgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Leben des Versicherungspflichtigen bestanden haben muss. Ab dem 01.07.2023 sollen Kinder unter 25 Jahren ein Kriterium sein und diese, so sie denn die Altersgrenze überschreiten, nicht mehr bei der Berechnung des Abschlages berücksichtigt werden. Das bedeutet für mich, dass ich nicht nur das Alter der Kinder (anhand der Geburtsurkunden) nachweisen muss, sondern auch, dass diese Kinder tatsächlich (noch) leben?! (Ich denke an künftige Betriebsprüfungen der Dt. Rentenversicherung und deren Anforderungen, die Nachweise zu den ermäßigten PV-Beiträgen vorzulegen.) Gibt es hier schon Ideen, wie man dieser (monatlich) zu erbringenden Nachweispflicht nachkommen kann? Mir fällt da tatsächlich nur ein digitales Verfahren ein, das (analog zu den ELSTAM-Daten) bei Änderungen den Arbeitgeber "informiert". (Für dieses digitale Verfahren müssten dann aber die Steuer-Ids. der Kinder mit denen der Eltern verknüpft werden, damit eine Zuordnung möglich ist ...) Oder aber wird auch ab dem 01.07.2023 pauschal der ermäßigte Beitragssatz zugrundegelegt, bis das Kind das 25 Lebensjahr erreicht hat bzw. hätte? Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.
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