Lieber Andreas, auch wenn das (bisher) nirgends im Gesetz, Verordnung steht, gehe ich davon aus, dass mit "elektronischem Dokument" das gemeint ist, was bisher landläufig als (ein) Papierdokument definiert war. Das würde bedeuten, dass die Klageschrift und jede Anlage dazu ein jeweils einzelnes "elektronisches Dokument" mit einem jeweils den Inhalt beschreibendem Dateinamen sein müsste. Insofern ist es zwar möglich - aber selbst bei langen Klageschriften unwahrscheinlich - dass "Höchstgrenzen" der Dateigröße überschritten werden - auch in Deinem Beispielsfall! Eher wahrscheinlich ist in solchen Fällen, dass evtl. Grenzen zur Anzahl der in einer Nachricht versanden Dokumente oder die Höchstgrenze der Gesamtnachricht überschritten wird. Zur Fristwahrung ist zu berücksichtigen, dass die Einreichung des Schriftsatzes (zunächst ohne die Anlagen) innerhalb der Frist und die Nachreichung der Anlagen (außerhalb der Frist) zumindest bisher nach der Rechtsmeinung des BGH ausreichend ist.(Urteil vom 12.12.2012, VIII ZR 307/11) - wenn´s eng wird, ist daher m.E. die (beA-)Nachricht mit dem Schriftsatz absolut vorrangig (und ggf. zur Sicherstellung der fristgerechten Übertragung) ohne Anlage ein nicht unzulässiges Mittel.
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