Die Transportverschlüsselung ist das Mindestmaß, welches eingehalten werden sollte. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur der Weg verschlüsselt ist, jedoch weder am Start oder Ziel, noch in den Knoten dazwischen die Nachricht verschlüsselt ist. Hinzu kommt, dass der Absender sicherstellen muss, dass auch der Empfänger die Transportverschlüsselung nutzt. Da wir als Steuerberater dem §203 StGB unterliegen und auch besonders schutzbedürftige Daten nach Art. 9 der DSGVO verarbeiten, müssen wir diese Daten auch besonders Schützen. Und hier ist mit einer einfachen Transportverschlüsselung zu kurz gedacht. Würden Briefe in jeder Postfiliale geöffnet und gelesen werden, die sie durchqueren, hat man das gleiche Schutzniveaus einer Transportverschlüsselung. Dies wird jedoch durch das Fernmeldegeheimnis unterbunden. Der Brief stellt somit das Äquivalent einer End-zu-End-Verschlüsselung dar, welches im E-Mail-Verkehr nur mit GpG, S/MINE, etc. erreicht wird. Aber eben nicht mit der Transportverschlüsselung. Dazu würde ich mich diesbezüglich nicht auf 4 Jahre alte Ausführungen der BStBK verlassen, die zu Beginn der DSGVO-Wahrnehmung geschrieben wurde. Im Falle eines Falles wird man sich vor den Datenschutzbehörden oder Gericht nicht darauf berufen können.
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