@DATEV
Wir haben soeben ein Telefonat mit dem FA Syke geführt. Danach müssen bei Lohnkorrekturen die Lohnsteueranmeldungen berichtigt werden, in denen die Korrektur erfolgt ist.
Unser Fall:
Unser Mandant meldet mit dem Oktoberlohn die Kranmeldung seines einzigen AN der auch schon im September ins Krankengeld fällt. Die Folge hiervon in der Lohabrechnung Oktober 2023 war, dass LuG eine Lohnsteueranmeldung mit Negativbeträgen an das FA übermittelt hat.
Das FA besteht nun auf eine korrigierte Lohnsteueranmeldung für September 2023.
Da bei DATEV grundsätzlich die Korrektur im Monat der Abrechnung erfolgt, müsste hier die DATEV eine Änderung der Programmroutine vornehmen.
Im Telefonat mit dem FA habe ich darauf hingewiesen, dass wir nicht die Einzigen sind, welche Lohnabrechnungen mit DATEV vornehmen und dass bei einer solchen über Jahrezente hinweg praktizierte und bekannt Abrechnungsart doch bitte im Vorfeld mit der Beraterschaft und der DATEV gesprochen werden sollte.
Wie steht die DATEV dazu? Ist diese Problematik schön öfters aufgetreten?
Sowas kommt bei uns auch ab und zu mal vor. Da kann ich hierzu nur aus der Praxis antworten:
Ich sehe vorher, wenn eine Lohnsteueranmeldung negativ wird. Dann mache ich eine Einzelwiederholung der Vormonatsabrechnung dieses Arbeitnehmers. Dabei wird die erforderliche Lohnsteueranmeldung berichtigt und der Folgemonat ist nicht negativ.
Wenn die Lohnsteueranmeldung nicht negativ wird, rechne ich es über die Nachberechnung im Folgemonat ab.