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Kommanditist ohne mtl. Gehaltsbezug sv-pflichtig aber steuerfrei abrechnen wg. DRV-Beurteilung

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letzte Antwort am 16.11.2023 15:08:33 von mic
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M-Mante
Beginner
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Der DRV Bund hat einen Kommanditisten eines Mandanten als sozialversicherungspflichtig eingestuft (2 Beurteilungen der 2 anderen Kommanditisten stehen noch aus). Somit müssen die Sozialversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber angemeldet und abgeführt werden. Der Kommanditist ist freiwillig KV+PV versichert bei der TKK; RV fällt keine an, da er Mitglied der Ingenieurkammer ist.

 

Da er Kommanditist (Unternehmer) ist (Einkünfte nach §15EStG nicht § 19 EStG), erhält er kein Gehalt, sondern es müssen nur die Sozialversicherungsbeiträge über den Mandanten abgeführt werden.

 

Service-Kontakt über die DATEV ergab leider keine konkrete Lösung.

 

Unsere Idee:

Kommanditisten im Mandanten anlegen als Mitarbeiter (PGS 101) allerdings nur mit 9 0 1 1 KV7RV/AV/PV. Und die Entlohnung als sv-pflichtigen aber steuerfreien Bezug mtl. abrechnen.

 

Damit wäre die SV-Seite bedient.

 

Aber: was mache ich mit dem Nettoauszahlungbetrag auf der monatlichen Abrechnung. Dieser wird nicht ausbezahlt, da der Kommanditist ja kein Gehalt bekommt. 

 

Könnte man den Auszahlungsbetrag mit Nettoabzug "Vorschuss" oder "Verrechnung" abziehen?

 

Buchhaltungstechnisch könnte man diesen Vorgang gegen das Verrechnungskonto des Kommanditisten buchen, oder?

 

Hat hierzu jemand Praxiserfahrung? Denn ganz neu dürfte das Thema nicht sein, oder?

 

Vielen dank vorab. 

 

DATEV-Mitarbeiter
Sophie_Hümmer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 3
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Hallo,

 

wir können keine rechtliche Auskunft zu Ihrem Beitrag geben.

Kann hier noch ein Teilnehmer aus der Community unterstützen?

Beste Grüße Sophie Hümmer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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mic
Fortgeschrittener
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Wenn der Kommanditist schuldrechtlich ein Gehalt bekommt (in der GuV als Aufwand im Gehalt) und SV-Pflichtig ist, so muss auch für diesen eine "normale" Lohnabrechnung erstellt werden, wie für jeden anderen angestellten auch (unter Beachtung der Ingenieruskammer).

 

Die abgeführte Lohnsteuer erhält der AN in seiner ESt-Erklärung angerechnet, während !!!die Einkünfte aus §19 auf 0,00Euro korrigiert!!! werden und stattdessen als SBV in der GuE etc. angerechnet werden.

 

Die Vergütung ist schuldrechtlich, wenn der Kommanditist diese Gewinn- und Verlustunabhängig bekommt. Dann erfolgt der Abzug in der GuV und nicht als Gewinnverteilung am Ende.

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letzte Antwort am 16.11.2023 15:08:33 von mic
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