Hallo Herr Lutz, Danke vorab, aber ich meinte überhaupt nicht zwei geringfügige Beschäftigungen, sondern klassisch eine soz.TZ/VZ-Tätigkeit (>450€) nach Steuerklasse I-V UND einen Minijob.
Hier ist m.E. nicht klar geregelt, was das erste Dienstverhältnis sein soll, denn m.E. gibt es hierzu keine gesetzliche Regelung, welches das erste Dienstverhältnis ist, sondern obliegt in der Zuordnung durch den Arbeitnehmer.
Unter Beachtung des Begriffes "Hauptbeschäftigung" (nach wirtschaftlichem Gehalt) käme man einer "Annahme" zum ersten Dienstverhältnis näher, aber eben nur als "Annahme".
Soll heißen, wenn ein Minijobber seinen Minijob als erstes Dienstverhältnis betrachtet und dies seinem Minijob-Arbeitgeber so erklärt, kommt der TZ/VZ-Arbeitgeber in die Bredouille, denn eine Orientierung an den Lohnsteuerklassen I-V kann keine Garantie auf ein erstes Dienstverhältnis geben. Es soll nicht wenige Fälle geben, in dem der TZ/VZ-Arbeitgeber gar nicht weiß, dass sein Arbeitnehmer nebenbei einen Minijob ausübt.
Selbstverständlich "müsste" dem Doppeltbeschäftigten klar sein, dass er die EPP nur einmal kassieren darf, aber halt nur "müsste".
In FAQ Nr. 1wird die Norm §40a Abs. 2 EStG zitiert, womit Kurzfristige mit 25% Pauschalsteuer "raus" wären bei einer Auszahlung über den Arbeitgeber.
Anspruch hat dieser Personenkreis dennoch nach der o.g. "Nr.9", aber eben dann über die ESt-Erklärung; so wäre dies stimmig.
Ich denke es macht Sinn, die FAQ in zwei-drei Wochen nochmals näher anzuschauen.
Also in meinen Augen ist es schon sehr klar definiert und formuliert, dass die Steuerklassen I-V nur bei Vorliegen des ersten Dienstverhältnissen vergeben werden und damit die Kombination StKl. I-V und vorliegen eines Minijob als erstem Dienstverhältnis nicht möglich ist:
"Was muss ich bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses beachten?
Wenn Sie im Laufe des Jahres ein Dienstverhältnis aufnehmen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber folgende Angaben machen:
Mit diesen Daten kann der Arbeitgeber die ELStAM des Arbeitnehmers abrufen und erhält bei Vorliegen des ersten Dienstverhältnisses je nach dessen persönlicher Verhältnisse die Steuerklasse I, II, III, IV oder V.
Teilen Sie dem Arbeitgeber mit, dass es sich um ein weiteres Dienstverhältnis handelt, wird die Steuerklasse VI zugeteilt. Hinweis: Haben Sie beim Finanzamt einen Freibetrag für das weitere Dienstverhältnis beantragt, weil im ersten Dienstverhältnis keine Steuer anfällt, melden Sie dies bitte dem (Neben-)Arbeitgeber. Nur dann wird der Freibetrag im weiteren Dienstverhältnis auch berücksichtigt."
@deusex schrieb:
Soll heißen, wenn ein Minijobber seinen Minijob als erstes Dienstverhältnis betrachtet und dies seinem Minijob-Arbeitgeber so erklärt, kommt der TZ/VZ-Arbeitgeber in die Bredouille, denn eine Orientierung an den Lohnsteuerklassen I-V kann keine Garantie auf ein erstes Dienstverhältnis geben.
Nein, der Arbeitgeber kommt nicht in die Bredouille, da die Abrechnung nach den Steuerklassen I bis V alleiniges Merkmal für die Auszahlung der EPP ist. Eine Prüfung eines ersten Dienstverhältnisses ist dafür nicht notwendig. Hier ist dann max. der Arbeitnehmer "in Erklärungsnot", warum er dem Arbeitgeber für den Minijob bestätigt hat, dass es das erste Dienstverhältnis ist.
Wenn Sie es genauer machen wollen, können Sie ja in die Bestätigung einen Zusatz aufnehmen in der Art:
Ein weiteres Arbeitsverhältnis, dass nach der Steuerklasse I bis V abgerechnet wird, besteht nicht.
aufnehmen. Wir haben dies nicht gemacht - ich halte die Regelung eigentlich für eindeutig.
@deusex schrieb:
Ich denke es macht Sinn, die FAQ in zwei-drei Wochen nochmals näher anzuschauen.
Das auf jeden Fall.
Auch bei einem hauptberuflich Selbständigen, der noch eine kleine Nebenbeschäftigung als Angestellter hat, die auf Steuerklasse abgerechnet wird, erfolgt m.E. die Auszahlung der EPP über den Arbeitgeber dieser Angestellten-Tätigkeit, auch wenn die Haupteinnahmequelle die selbständige Tätigkeit ist.
Der Arbeitgeber ist bei Steuerklasse I bis V zu keinen weiteren Prüfungen verpflichtet.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Community,
ich muss nochmal fragen bzgl. der Minijobber. Uns liegen die Vertragsvereinbarungen über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältns vor. Allerdings kommt ein Teil auf Abruf. Kommt ein Minijobber also erst im November wieder zur Arbeit wird keine E.Pauschale ausgezahlt, obwohl ja ein Dienstverhältnis vorliegt.
Die Auszahlung der E.Pauschale kann dann nur über die Steuererklärung erfolgen?
Viele Grüße
Nach meinem Kenntnisstand ist bei einem laufenden Arbeitsverhältnis die EPP im September auszuzahlen analog zu Dauerkranken und in Elterngeldbezug befindlichen Arbeitnehmern.
Liebe Community,
heute wurden die Infoservices LODAS und Lohn und Gehalt mit den ersten Informationen zur Energiepreispauschale versendet.
Hier finden Sie die aktuellen Ausgaben:
Kurz zusammen gefasst hier die wichtigsten Botschaften – ohne Berücksichtigung von Besonderheiten - zu unseren Programmlösungen:
Service-Release vom 04.08.2022 Voraussetzung für Abrechnung der Energiepreispauschale
Mit dem Service-Release (SR) LODAS und Lohn und Gehalt vom 04.08.2022 wird bei allen eindeutig identifizierbaren Arbeitnehmern das Kennzeichen „Energiepreispauschale anspruchsberechtigt = ja“ automatisch gesetzt. Zusätzlich können Sie über ein Dialogfenster bei allen anderen Arbeitnehmern (z.B. Minijobs) steuern, ob die Energiepreispauschale berücksichtigt werden soll oder nicht.
Installieren Sie daher VOR der Abrechnung August 2022 das Service-Release!
Geringfügig entlohnt Beschäftigte
Voraussetzung für den Anspruch eines geringfügig entlohnt Beschäftigten ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Eine Formulierungshilfe für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.
Finanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung
Nachdem das Kennzeichen in den Service-Releases gesetzt ist, wird z. B. bei Abgabe einer monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung mit der Abrechnung August 2022 der Betrag automatisch für die Lohnsteuer-Anmeldung ermittelt.
Auszahlung der Energiepreispauschale
Zusammen mit dem Service-Release wird abhängig vom Anmeldezeitraum der Lohnsteuer-Anmeldung der Monat der Auszahlung vorbelegt (bei monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung z.B. der September 2022). Die neue Lohnart für die Energiepreispauschale legen Sie ebenfalls mit dem SR in den Mandantendaten an. Damit erfolgt automatisch mit der entsprechenden Abrechnung die Auszahlung für alle markierten Arbeitnehmer.
Nachträgliche Korrekturen
Es wird voraussichtlich einen Abgleich der gemeldeten Energiepreispauschalen und der tatsächlich abgerechneten Werte geben. Weitere Informationen zur Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung stellen wir Ihnen hier in den nächsten Wochen zur Verfügung.
Ausblick
Wir befinden uns noch in der Entwicklung der Programmlösungen. Die heutigen Informationen sollen Ihnen einen Überblick über das generelle geplante Vorgehen geben. Damit werden nicht alle Ihre Fragen beantwortet und auch nicht alle Besonderheiten abgedeckt. Wir lesen weiter mit und werden uns in den nächsten Wochen nochmal mit weiteren Details hier melden.
Gesetzliche Änderungen im Bereich Minijob / Midijob zum 01.10.2022
Im Infoservice wird das Thema Änderungen im Bereich der Minijobs / Midijobs angesprochen. Hierzu werden wir voraussichtlich nächste Woche einen eigenen Thread in der Community öffnen, um auch hier über die geplanten Programmlösungen und ToDo’s rechtzeitig zu informieren.
👍 DANKE!
Vielen Dank
Service-Release vom 04.08.2022 Voraussetzung für Abrechnung der Energiepreispauschale.
Danke DATEV. Besser geht es nicht!
@Nadine_Mack: Danke erst einmal für die ausführliche Darstellung des Plans. Ich hätte dazu allerdings noch eine Frage. Passend bin ich ab dem 3.8. im Urlaub. Und ich müsste wahrscheinlich vorher schon Abrechnungen August durchführen. Ist es möglich, die Abrechnung vorher zu machen und dann nach dem Einspielen des SR einfach eine Komplettwiederholung zu fahren, um die Änderungen berücksichtigt zu bekommen? Oder muss ich die Mandanten irgendwie vertrösten und dann doch lieber erst Abrechnen, wenn ich wieder da bin?
Sehr geehrte Frau Mack, hallo Community,
viele meiner Lohnmandanten haben eine versetzte Lohnsteuer-Anmeldung.
Wenn ich den Ablauf richtig verstehe, muss bereits in der Juli Lohnabrechnung entschieden werden, welche Mitarbeiter voraussichtlich am 01.09.2022 beschäftigt sind und die EPP erhalten, damit in der Lohnsteuer-Anmeldung August (versetzte Meldung für Juli) die Beträge zur Refinanzierung berücksichtigt werden können.
Die EPP taucht bei den Mitarbeitern dann in der August-Abrechnung auf, da die Auszahlungen der Löhne zwischen dem 10.-15. September erfolgen.
Viele Grüße
Erst einmal Danke für die Info.
Werden alle die Steuerklasse I-V haben automatisch auf ja gesetzt? AN in Elternzeit haben nur einen Anspruch, wenn nachgewiesen wird, dass Sie am 01.09.22 Elterngeld bekommen.
Wird es eine Übersicht geben aus denen wir die Einteilung sehen werden? Werde Unterbrechungen zum 01.09.2022 enthalten sein?
Wird das Austrittsdatum (nachträglich) berücksichtigt, wenn uns im September oder Oktober mitgeteilt wird, dass der AN bereits zum 31.08.22 aufgehört hat. Oder muss manuell auf nein gesetzt werden?
Hallo @Thomas_Kahl,
wenn Sie die August-Abrechnung bereits vor Installation durchführen müssen, können Sie die Lohnsteuer-Anmeldung auch noch nach Installation der Service Releases mit den Werten zur Energiepreispauschale korrigieren.
Beachten Sie dabei Folgendes:
Senden Sie nach Installation des SR LODAS eine Wiederabrechnung komplett 08/2022 zur Verarbeitung in das Rechenzentrum. Eine Abrechnung für 09/2022 darf noch nicht durchgeführt sein.
Setzen Sie ggf. nach Installation des SR Lohn und Gehalt den Monatsabschluss zurück und führen Sie den Monatsabschluss nochmals durch. Voraussetzung: Der Monatsabschluss für September wurde noch nicht durchgeführt.
Hallo @kimba,
die Thematik müssen wir noch prüfen. Wir werden in den nächsten Tagen im Dokument „Energiepreispauschale 2022“ (Dok.-Nr. 1023852) noch Informationen zur Lohnsteuer-Anmeldung bei einer vorschüssigen oder nachschüssigen Zahlungsweise ergänzen.
Ich gebe Ihnen hier nochmal Bescheid.
Hallo @tbehrens,
unsere Kollegen in der Entwicklung sind gerade dabei die einzelnen Konstellationen zu prüfen. Wir werden Ihnen rechtzeitig vor dem Service-Release am 04.08.2022 im Dokument „Energiepreispauschale 2022“ (Dok.-Nr. 1023852) aufstellen, welche Arbeitnehmer automatisch auf Ja, Nein oder zu prüfen gesetzt wurden.
@Nadine_Mack Danke! Das werde ich so machen. Damit kann ich leben.
Gibt es schon eine Lösung für Arbeitgeber, die nur Minijobber haben und denen die EPP auch auszahlen möchten? Wie verrechnet sich das mit der LST-Anmeldung wenn keine erfolgt?
@Chris5 schrieb:Gibt es schon eine Lösung für Arbeitgeber, die nur Minijobber haben und denen die EPP auch auszahlen möchten? Wie verrechnet sich das mit der LST-Anmeldung wenn keine erfolgt?
Finanzamt anschreiben, dass Sie die Lohnsteuer jährlich abgeben wollen. Dann bei der jährlichen Lohnsteueranmeldung berücksichtigen. Im Anschluss... entweder jährlich weiter Lohnsteueranmeldungen abgeben oder das Finanzamt wieder anschreiben und versuchen, das Lohnsteuersignal wieder löschen zu lassen.
So wird auf jeden Fall unsere Vorgehensweise sein, weil wir auch Minijobarbeitgeber haben, die auszahlen wollen.
Es sei denn, es gibt "einfachere" Möglichkeiten?
Nach Rücksprache mit dem FA wurde mir folgendes mitgeteilt:
hat der Arbeitgeber früher einmal Lohnsteueranmeldungen abgegeben und (trotzdem dass nur noch Minijobber beschäftigt werden) das A-Signal ist immer noch aktiv (es muss also eine Lohnsteueranmeldung erfolgen), dann kann dieser Arbeitgeber, obwohl er nur noch Minijobber hat, die EPP auszahlen. Er muss jedoch in Vorleistung gehen, weil die EPP ja erst mit der LST-Anmeldung 12/2022 verrechnet werden kann (also eine Minusanmeldung erfolgt).
Ist das A-Signal aber nicht (mehr) gesetzt, wird auch keine Lohnsteueranmeldung fällig - in diesem Fall kann keine Auszahlung über den AG erfolgen. Hier ist es nur möglich über die ESt-Erklärung.
Grüße
M_H
Vermutlich mit einer negativen Lohnsteuerjahresmeldung.
Entweder dann vorstrecken oder erst mit Dezember abrechnen (Wahlrecht).
So würde ich - derzeit - die FAQ interpretieren..
A-Signal muss natürlich gesetzt sein..
AN in Elternzeit haben nur einen Anspruch, wenn nachgewiesen wird, dass Sie am 01.09.22 Elterngeld bekommen.
Hinweis: Ich verstehe es so, dass Elterngeld nicht zwingend am 01.09. bezogen werden muss - sondern nur im Jahr 2022. Es könnte also m.E. auch Elterngeld bis z.B. 30.06. bezogen werden und bei weiterer EZ (ohne Elterngeld) trotzdem die EPP bezogen werden. Hier ein Screenshot aus den FAQ:
Guten Morgen in die Runde,
ich habe auch 2 Fragen und würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
1.:Abrechnung EPP bei GmbH-GF direkt über Gehalt?
2: Pfändung: EPP Verzicht möglich?
Vielen Dank schon einmal!!!
@JuWa_01 schrieb:1.:Abrechnung EPP bei GmbH-GF direkt über Gehalt?
Wenn Steuerklasse 1-5, warum nicht? Ist doch, meiner Meinung nach, die einfachste Lösung.
@JuWa_01 schrieb:Guten Morgen in die Runde,
ich habe auch 2 Fragen und würde mich sehr freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann.
1.:Abrechnung EPP bei GmbH-GF direkt über Gehalt?
2: Pfändung: EPP Verzicht möglich?
Vielen Dank schon einmal!!!
1. Ja, es liegen ja Einkünfte aus § 19 vor.
2. Verzicht sehe ich nicht (ArbG ist verpflichtet). Aber ich weiß nicht, in welchem Umfang die EPP pfändbar ist...
Viele Grüße
Uwe Lutz
Die Frage ist ja, ob die EPP Arbeitsentgelt ist. KV-mäßig wird ja genau so argumentiert: die EPP ist kein Arbeitseinkommen und somit nicht sv-pflichtig ... Die Frage hatten wir ja schon bei der Corona-Prämie. Da war die ja auch nicht pfändbar. Aber hier weiß bestimmt jemand mehr in der Community 😉
Ich hatte das im Seminar so verstanden, dass es sich um zu versteuerndes Einkommen handelt und somit pfändbar ist.
Wenn dem nicht so ist- bitte gerne mehr Infos hierzu. Vielen Dank.
Pfändbarkeit der EPP?
Da die Pfändbarkeit der einzelnen Gehaltsbestandteile nirgends abschließend und eindeutig aufgeführt ist und sich oftmals erst durch Rechtsprechung ergibt, müssen wir hier selbst entscheiden. Nur Mut!!! 🙂
Auch ich sehe das analog zur Coronaprämie: Was ist Sinn und Zweck der EPP? Die Entlastung der Bürger. Dieser Zweck würde verfehlt werden, wenn die EPP dem Mitarbeiter entzogen wird.
Die EPP ist im Rahmen von staatlichen Sozialleistungen nicht als Einkommen anrechenbar, da die EPP selbst eine staatliche Sozialleistung darstellt (FAQ-Katalog zu XI). Somit verbleibt sie beim Bürger, um ihren Zweck der Entlastung zu erfüllen.
Fraglich ist, wie die Finanzämter verfahren, wenn eine Pfändung für einen Steuerpflichtigen beim Finanzamt vorliegt und die Auszahlung der EPP über die Einkommensteuererklärung erfolgt (weil der Bürger Einkünfte nur bis zum 30.08.2022 erzielte) ... Da es sich ja tatsächlich nicht um eine Steuererstattung handelt, dürfte auch hier das Geld zur Auszahlung kommen.
Problematisch finde ich den Punkt in den FAQ (VI. Pkt. 26), dass die Refinanzierung bei Arbeitgebern, die Steuerschulden haben, eben nicht gesichert ist, sondern eine Aufrechnung mit bestehenden Steuerschulden erfolgt. Besteht dann nicht die Gefahr, dass die Arbeitnehmer eines solchen Steuerschuldners einfach keine EPP von ihrem Arbeitgeber erhalten, weil er angesichts seiner finanziellen Situation schlicht und ergreifend keinen finanziellen Spielraum hat (und damit durch das In-Vorleistung-gehen ohne tatsächliche Refinanzierung noch größere finanzielle Probleme bekäme)?
Allerdings: Wenn solche eigentlich staatlichen Leistungen über die Arbeitgeber abzuwickeln sind (siehe Kurzarbeitergeld, Bearbeitung von Pfändungen, Entschädigungszahlungen nach IfSG), besteht immer die reale Gefahr, dass diese Leistungen eben nicht beim Bürger ankommen, da die Arbeitgeber dazu fachlich und tatsächlich nicht in der Lage sind bzw. schlichtweg nicht willens (Wie viele Unternehmen warten denn heute noch auf die Bearbeitung und Bewilligung ihrer Erstattungsanträge bzgl. der von ihnen berechneten und ausgezahlten Entschädigungszahlungen nach IfSG ...?). Und dann steht der einzelne Arbeitnehmer wieder im Regen ...
Ich verliere mich gerade wieder ... 😉
Viele Grüße und einen schönen Tag.
...Geschäftsführer
In § 19 EStG finde ich den Begriff "Arbeitnehmer" nicht. In den FAQ des BMF heißt es
"§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung)".
Nun frage auch ich mich, ob hier nun doch auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (wie z. B. bei U1) abgestellt wird oder nicht? In der Literatur finde ich leider wenig.
Bin gespannt auf Eure Ansichten!
Dankeschön, genau das ist meine Frage: Ist hier auf den steuerrechtlichen Begriff abzustellen, oder auf den arbeitsrechtlichen Begriff?
Haufe sagt i.d.R..... und nirgendwo kann ich finden, dass für die EPP der steuerrechtliche Begriff zählt (auch nicht in den FAQ).
Nicht, dass es dem BMF einfällt, einfach mal so wie die SV auf eine abweichende Begrifflichkeit zuzugreifen...
Oder denke ich zu kleinteilig?