Guten Morgen @Mehmet-Al, vielen Dank für Deine Antwort. Das Problem, was ich mit der Formulierung zur Elternzeit habe ergibt sich aus den BFM FAQ zuerst aus Punkt II.2. Hier heißt es ausdrücklich, Arbeitnehmer die in einem AKTIVEN Dienstverhältnis sind. Hier widerspricht sich das BFM bei der Aufzählung mit dem Elterngeld. Wir müssen ja zwei Stellen prüfen. Die Anspruchsberechtigung UND die notwendige Auszahlung durch den AG. Die Frage die bei VI. 14 aufkommt ist finde ich nicht hinreichend beantwortet, ob der Arbeitgeber Jedem der in Elternzeit ist, die EPP auszahlen muss. Was ist mit denen die kein Elterngeld erhalten? Was ist mit denen, die das Schreiben nicht beantworten? Wenn ich jemanden in Elternzeit habe, der komplett das ganze Jahr in Elternzeit hat (auch über den 01.09.22), ist das Dienstverhältnis ruhend und nicht aktiv. Muss der Arbeitgeber dann auszahlen? Wenn jemand zu Anfang des Jahres in Mutterschutz war (also noch aktiv) und dann in Elternzeit ist (auch über den 01.09.22) muss der Arbeitgeber dann zahlen? Was hat das Elterngeld und der Nachweis vom AN an den AG damit zu tun? Und wann muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Bezug nachweisen?
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